Gesundheitsförderung für Ihre Arbeitnehmer – Rückwirkend!

Freitag 31. Oktober 2008 von admin
Kategorie: Allgemein, Personal & Arbeitsrecht, Steuern |
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Ferdi - Mein FreundOh Ferdimio

Es ist passiert. Ich habe mich neu verliebt. Ich konnte nicht anders. Es war nicht zu verhindern. Dieses unschuldige Gesicht. Dieser verständnisvolle Blick. Diese Anschmiegsamkeit… Ich musste ihn haben. Ferdi.

Und so ist er heute bei mir eingezogen
Nachts sitzt er vor dem Bett und bewacht den Schlaf meiner Holden und mir. Tagsüber sitzt er auf IHREM Knautschsessel, den sie in meinem Büro aufgestellt hat, um mir ab und an Gesellschaft zu leisten. Und ja – er guckt sich sogar mit mir die Nachrichten an. Bei den Börsennachrichten zittert er. Bei den Meldungen aus der Welt der High-Society schläft er. Und bei der Wetterkarte fällt er um.

Schnell zeigt sich übrigens, dass Ferdi ein sehr verständiger Zeitgenosse ist. Und eine wichtige Hilfe bei der Arbeit:

Wie Sie vielleicht wissen, gebe ich noch einen täglichen (kostenlosen) Newsletter heraus. Den „FAQ-Daily – Ihre Frage bitte“. In diesem Newsletter beantworte ich werktäglich eine arbeits-, sozial- oder betriebssteuerrechtliche Frage der Leserinnen und Leser.

Nun kommen natürlich relativ viele Fragen jeden Tag herein – und so gilt es jeden Tag aufs Neue zu entscheiden, welche der Fragen in den Newsletter kommen (Aber um es klar zu sagen: Beantwortet werden alle Fragen – allerdings sind manche halt so speziell, dass sie nicht für alle Leserinnen und Leser von Interesse sind.). Wo aber die Grenze ziehen?

Fredi ist da ein ebenso kritischer Entscheider wie ich

Das hat sich gleich heute gezeigt. Zum Beispiel hat er entschieden, dass die folgende Leserfrage nicht in den Daily kommt – sondern in diese Ausgabe von Steins Woche, weil es sich hierbei um eine rechtliche Änderung handelt, die erstens positiv ist, zweitens rückwirkend zum 1.1.2008 gilt und drittens ALLE Unternehmen in Deutschland betrifft. Darum geht es:

Rückwirkend zum 1.1.2008 können Arbeitnehmer steuerfrei etwas für die Gesundheit tun!

Frage: Ich habe gehört, dass man Arbeitnehmern jetzt auch für Gesundheitsförderung 500 Euro im Jahr zukommen lassen kann. Wie funktioniert das genau? Worauf müssen wir achten, um später bei einer Betriebsprüfung nicht doch Pleiten, Pech und Pannen zu erleben?

Antwort: Eine ganz entscheidende Änderung bringt eine Ergänzung in § 3 (Nr. 34) des Einkommensteuergesetzes, die im Jahressteuergesetz 2009 verankert ist. Er enthält dann eine neue Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat bereits rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft tritt.

Demnach sind rückwirkend zum 1.1.2008 besondere Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung in Höhe von bis zu 500 Euro steuer- und beitragsfrei. Damit wirkt sich die
Gesetzesänderung unmittelbar auf Ihre laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus.

Wie Sie jetzt richtig vorgehen
Das Gesetz wird im Dezember vom Bundesrat verabschiedet. Das betrifft dann auch die geplante Rückwirkung. Wichtig: Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes können Sie diese Neuregelung dann auch in Bezug auf ihre Rückwirkung anwenden!

Dennoch sollten Sie schon jetzt aktiv werden
Vor allem dann, wenn in Ihrem Unternehmen bereits Maßnahmen zur Gesundheitsförderung vom Arbeitgeber bezahlt werden, empfiehlt es sich dringend, die Aufwendungen des Arbeitgebers gesondert aufzuzeichnen, damit Sie nach Inkrafttreten des Gesetzes möglicherweise bereits versteuerte und der Beitragspflicht unterworfene Leistungen doch noch beitrags- und steuerfrei stellen können.

Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, damit Sie rückwirkend von einer Beitrags- und Steuerfreiheit ausgehen können.

Die neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 34 EStG betrifft Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Damit fallen z. B. folgende Maßnahmen unter die neue Steuer- und Beitragsfreiheit, sofern der Betrag von 500 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird:

  • alle Maßnahmen, die der Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen dienen
  • eine vom Arbeitgeber gewährte gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung
  • Maßnahmen zur Förderung der individuellen Stressbewältigung
  • Maßnahmen und Aktionen zur Suchtprävention (hier vor allem Alkohol und Tabak)

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Barzuschuss möglich
Dabei muss der Arbeitgeber diese Kosten (z. B. für Gesundheitskurse oder physiotherapeutische Therapie, um berufsbedingt entstandene Rückenschmerzen zu lindern) gar nicht einmal unmittelbar selbst an Veranstalter oder Physiotherapeuten und Co. überweisen – auch Barzuschüsse an die Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen sind begünstigt.

Wichtig ist:
Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer ergreift, müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht möglich. Und noch eine weitere Einschränkung gibt es:

Ausnahme Sportvereine und Fitnessstudios!
Die Übernahme – ob ganz oder auch nur teilweise – von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios ist generell nicht möglich!

Zu Unrecht – so der Bundesfinanzhof
Wenn der Arbeitgeber solche Angebote macht, um einer spezifisch berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Arbeitnehmer entgegenzuwirken, stellen die hierfür entstehenden Kosten keinen Arbeitslohn dar. Folglich fallen auch keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an.

Im Streitfall ließ der Bundesfinanzhof (BFH) deshalb von der Vorinstanz (Finanzgericht) ermitteln,

  • wie häufig bei ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei, ferner
  • ob die verabreichten medizinischen Massagen besonders dazu geeignet gewesen seien, möglichen mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden – vorbeugend – entgegenzuwirken, und
  • inwieweit sie gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle verhindern.

Solche Fragen wird Ihnen im Zweifelsfall ein Betriebsprüfer auch stellen
Holen Sie sich deshalb rechtzeitig entsprechendes Infomaterial bei Krankenkasse und Berufsgenossenschaft.

Sportvereine auch jetzt schon außen vor
Die Gebühren für Sportverein oder Fitnessstudio kann der Arbeitgeber aber auch nach derzeitig gültigem Recht in der Regel nicht für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und abgabenfrei übernehmen. Nach BFH-Meinung müssen Sie solche Zahlungen aber wie ganz normalen Lohn behandeln (BFH, Urteil vom 27.10. 2004, AZ: VI R 51/03).

Das heißt für Sie: Sollten Sie die Mitarbeiter bei ihren sportlichen Aktivitäten in ähnlicher Weise unterstützt haben, müssen Sie bei einer der kommenden Betriebsprüfungen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Dann bleibt lediglich der Umweg über die Gründung einer Betriebssportgemeinschaft.

Die unentgeltliche Überlassung einer betriebseigenen Sportanlage durch den Arbeitgeber ist in den Augen des Gesetzgebers nämlich eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse. Damit stellen seine Aufwendungen hierfür keinen Arbeitslohn dar.

Wichtig:
Rechnen Sie bis zum Inkrafttreten nach altem Recht ab!

Nach „altem“ Recht gibt es in bestimmten Fällen auch schon eine Steuer- und Beitragsfreiheit für arbeitsleistungsfördernde Maßnahmen – allerdings muss das betriebliche Interesse ganz deutlich im Vordergrund stehen!

Übrigens:

Wenn Sie wissen wollen, was meine Holde zu Ferdi sagt. Das kann ich Ihnen verraten! Denn heute Abend hatte ich einen geschäftlichen Termin mit Abendessen und Wein und vielen Themen. Gegen 22 Uhr erreichte mich folgende SMS:

„Ferdi und ich sitzen oben und schauen fern. Aber viel lieber würden wir dich jetzt hier sehen.“

Sie sehen: Ferdi ist eine Allzweckwaffe. Nicht nur für meine Leserinnen und Lesern und deren Fragen…

 

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