Was Arbeitgeber wirklich meinen…
Was heißt das denn nun wirklich?
Zeugnissprache ist etwas Feines. Das wurde mir heute Morgen klar, als eine Leserin meines Newsletters „Ihre Frage bitte“ (in diesem Newsletter beantworte ich jeden Tag eine arbeitsrechtliche Frage GRATIS. Wenn Sie daran interessiert sind: Einfach hier klicken!) mir aus zwei Bewerberzeugnissen Formulierungen schickte, mit der Bitte, diese doch mal zu überprüfen. Ganz nach dem Motto: „Kann ich den oder die jetzt einstellen oder nicht?“
Mir war natürlich sofort klar: Das ist auch ein schönes Thema für „Steins Woche“ – denn das Thema Arbeitszeugnisse ist ein echter Dauerbrenner – und Spaß macht es ja auch noch, die verborgenen Hinweise zu entschlüsseln.
Also – als kleiner Service – hier mal ein paar Zeugnisformulierungen auf die Sie in Bewerberzeugnissen besonders achten sollten. Und auch dann, wenn Ihnen Ihr Chef IHR Zeugnis ausstellt, denn Sie wissen ja:
Um die Mitarbeiter ruhig zu stellen, schreiben Arbeitgeber häufig positiv klingende Arbeitszeugnisse und verwenden zusätzlich bestimmte Schlüsselbegriffe und Formulierungen.
Hierbei handelt es sich häufig um wichtige Warnhinweise, die Sie unbedingt kennen sollten!
- „Er/sie trat engagiert für die Interessen seiner/ihrer Kollegen ein.“
- War Betriebsratsmitglied oder -kandidat
- „Seine/ihre umfassende Bildung machte ihn/sie stets zu einem gesuchten Gesprächspartner.“
- „Er/sie war sehr geschwätzig und nutzte die Arbeitszeit für Privatgespräche.“
- „Für die Belange der Belegschaft bewies er/sie Einfühlungsvermögen.“
- „Er/sie wurde gegenüber anderen Mitarbeitern sexuell zudringlich.“
- „Durch seine/ ihre Geselligkeit trug er/sie zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“
- „Er/sie trank während der Arbeitszeit Alkohol bzw. war Alkoholiker.“
- „Er/sie verstand es stets, seine/ihre Interessen im Betrieb durchzusetzen.“
- „Er/sie verstand es stets, seine/ihre Interessen Gegen den Betrieb durchzusetzen.“
- „Unsere besten Wünsche begleiten ihn/sie.“
- Arbeitgeberseitige (fristlose) Kündigung
Worauf Sie noch achten sollten:
Häufig drücken Arbeitgeber negative Bewertungen gerade dadurch aus, dass sie bestimmte Zeugnisbestandteile weglassen oder zu kurz fassen. Dabei gilt folgende Faustregel: Je wichtiger und selbstverständlicher das Vorhandensein eines Zeugnisbestandteils ist, desto negativer ist das Fehlen dieses Bestandteils zu werten.
Daher sollten Sie insbesondere in folgenden Fällen hellhörig werden:
- Fehlen der Zeugnisüberschrift
- Weggelassene Einleitung oder Tätigkeitsbeschreibung
- Äußerst knappe Tätigkeitsbeschreibung bei langjähriger Beschäftigung
- Fehlende Leistungsbeurteilung bei qualifiziertem Zeugnis
- Keine Aussagen zu Führungsqualitäten bei leitenden Angestellten
- Kein Hinweis auf die Unfallfreiheit bei Berufskraftfahrern
- Fehlende Aussagen über Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit bei vertrauensvollen Positionen (z. B. Kassierer, Filialleiter)
- Weglassen der Schlussformel
So – und damit wäre das auch geklärt.
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