Versicherungsleistung? Steuerpflicht!?
Es gab früher mal ein Werbe-Jingle, also ein Werbelied mit der Textzeile: „Wenn’s um Geld geht, Sparkasse.“ Als ich heute morgen die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs las, habe ich es spontan umgetextet in „Wenn’s um Geld geht – Steuern her.“ Und darum geht es:
Der Fall:
Ein Arbeitgeber hatte für einige seiner Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Allerdings ohne dass die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Gruppenunfallversicherung hatten. Dann passierte es:
Ein Arbeitnehmer verunglückte schwer. Er erhielt nach dem Unfall Versicherungsleistungen in Höhe rund 300.000 DM, also knapp über 153.000 Euro. Der Haken an der Sache:
Dem Arbeitnehmer stand ja kein „unentziehbarer Rechtsanspruch“ auf diese Leistungen zu. Was machte also das Finanzamt? Es argumentierte: Der Arbeitnehmer ist zwar jetzt ein arbeitsunfähiger, kranker Frührentner, aber sein Geld wollen wir trotzdem. Die 300.000 Mark muss er versteuern.
Es kam, wie es kommen musste:
Der Fall landete vor den Gerichten und wurde durch alle Instanzen durchgefochten.
Die Entscheidung:
Das Streiten hat sich gelohnt. Anders als das Finanzamt entschieden die Richter: Zahlt der Arbeitgeber in eine Gruppenunfallversicherung ein und hat ein Arbeitnehmer keinen eigene unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, ist im „Schadensfall“ nicht die Versicherungsleistung steuerpflichtig, sondern lediglich die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls gezahlten Beiträge!
Begründung:
Der Arbeitgeber hat nicht die Versicherungsleistung zugewendet (Zuwendung = Steuerpflicht), sondern die Beiträge. Deshalb können auch nur die steuerpflichtig sein. Mehr noch:
Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge als Werbungskostenersatz führt zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Die sind mit denen des entsprechend steuerpflichtigen Arbeitslohn zu saldieren. Nur die Differenz ist dann tatsächlich steuerpflichtig.
Tipp: Das Gericht geht davon aus, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen (BFH, Urteil vom 11.12.2008, Az. VI R 9/05).
Was dieses Urteil für Sie als Entgeltabrechner bedeutet:
- Sind Sie als Arbeitgeber auf Grund eines betrieblichen Unfalls gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet, ist die Leistung steuerfrei.
- Zahlen Sie Beiträge in eine Gruppenunfallversicherung mit privatem und beruflichem Versicherungsschutz, ohne dass der Arbeitnehmer einen unverfallbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung hat, sind die anteiligen Beiträge für die private Absicherung (50 % des Beitrags) steuerpflichtiger Lohn. Steuerpflicht tritt ein, sobald der Arbeitnehmer eine Versicherungsleistung erhält.
- Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer Nutznießer der Versicherung ist und die Leistung direkt erhält: Zahlen Sie im Fall eines Unfalls die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene aus, müssen Sie diese Zahlung sonst wie normales Entgelt behandeln. Es fallen somit Steuern und Sozialabgaben an (FG Köln, Urteil vom 15.11.2006, Az. 11 K 5028/04).
Tipp: Die Beiträge, die Sie für Ihre Mitarbeiter für eine Gruppenunfallversicherung zahlen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuern. Voraussetzung ist, dass der durchschnittliche Betrag je Arbeitnehmer 62 € (ohne Versicherungssteuer) jährlich nicht übersteigt. Der Steuersatz für die Pauschalbesteuerung beträgt 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Wichtig: Es besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn Sie den Beitrag für die Versicherung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt zahlen.
So, damit wäre das dann auch ganz zeitnah geklärt.
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