Knutschen vor der Kantine geht gar nicht! Aber…

Freitag 8. Mai 2009 von admin
Kategorie: Allgemein, Personal & Arbeitsrecht |
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weinLiebe am Arbeitsplatz und das liebe Arbeitsrecht

Das Wochenende habe ich in der Steiermark verbracht. Genauer: in Kitzeck, dem höchstgelegenen Weinanbaugebiet Europas. Herrliche Landschaft. Und sehr viele Buschenschänken. Das sind Schänken, in denen der Winzer seinen eigenen Wein ausschenkt – und alles auf den Tisch bringen darf, was er selber produziert oder im Keller bevorratet. Deshalb gibt es auch nur kaltes Essen. Würde es erwärmt, wäre die Buschenschänke keine Buschenschänke mehr, sondern ein Restaurant. Denn dann würde das Essen ja auch zubereitet … Schon würde das Finanzamt die Hand aufhalten und die Gewerbeaufsicht vorbeischauen.

Das Gesetz, das den Bauern und Winzern den Selbstverkauf von Selbstproduziertem erlaubt, stammt aus dem Jahr 1794.

Doch mit dem Selbstproduzierten und vor allem mit dem Selbsthergestellten ist das so eine Sache – und eine Wissenschaft für sich. Kaffee kann so ein Winzer natürlich nicht anbauen. Deshalb darf er ihn auch nicht verkaufen – ganz abgesehen davon, dass er diesen ja auch erst zubereiten müsste, was nun mal ganz verboten ist.

Nun halten sich aber die wenigsten Winzer dort eigene Schweine. Trotzdem sind Schinkenplatten eine Selbstverständlichkeit. Denn natürlich bevorratet jeder gute Winzer mehrere hundert Kilo Schinken im Keller. Für die Familie – und die zufällig vorbeikommenden Gäste…Und so einen einsamen Wanderer, der mit dem Reisebus vor der Buschenschänke strandet, will man ja auch nicht hungrig wegschicken.

Deshalb hat auch jeder dieser Winzer merkwürdigerweise Hunderte von geräucherten Forellen, tonnenweise Salat (natürlich selbstangebaut … auch im März …) und gefühlt 25 Käselaibe im Keller. Es könnten ja schlechtere Zeiten kommen…

Nichtsdestotrotz: Herrlich sind diese Buschenschänken. Wo sonst lässt sich noch eine Flasche Wein im Ausschank für 6 Euro und eine „Winzerplatte“ für 5,80 Euro bekommen? (Für Nicht-Wein-Trinker: Die große Flasche Mineralwasser kostet im Ausschank rund 1,40 Euro.)

Preise sind das, herrlich!

Aber warum erzähle ich Ihnen das eigentlich? Ich erzähle es Ihnen, weil ich natürlich nicht allein in der Steiermark war, sondern mit einer Gruppe von Freunden. Und meiner Holden natürlich. Irgendwann kam die Gruppe auf das Thema „Liebe am Arbeitsplatz“ zu sprechen. Auslöser war, wenn ich mich recht erinnere, der Hinweis meines Freundes Roland, dass ich die Holde ja auch am Arbeitsplatz kennen gelernt hätte. „Wie sieht das denn in Deutschland aus? Kann der Chef die Liaison untersagen?“

Bevor ich Ihnen die Antwort darauf gebe, nur eine schnelle Klarstellung: Richtig ist, dass ich meine Holde an IHREM Arbeitsplatz kennen gelernt habe. In jenem Verlag, in dem ich auch 11 Jahre lang tätig war. Aber zu dieser Zeit war ich – nach einigen beruflichen Zwischenstationen – längst selbstständig. Es handelt sich hierbei also nicht um den Fall Liebe zwischen Kollegen, sondern eigentliche um eine heftige Lieferantenbelästigung…Wie es da rechtlich aussieht, kläre ich mal bei Gelegenheit auf.

Aber wie schaut das denn aus mit der Liebe am Arbeitsplatz – rein rechtlich gesehen? Hier die Antwort:

Also eins vorweg:

Knutschen vor der Kantine geht gar nicht! Aber…

…Beziehungen am Arbeitsplatz kann der Chef nicht verbieten. Das würde gegen das Persönlichkeitsrecht im Sinne des Grundgesetztes verstoßen. Aber: Wenn die Pflichten des Arbeitnehmers unter der Liebschaft leiden, kann der Arbeitgeber natürlich einschreiten. Zum Beispiel dann:

Wenn die Partner permanent über das hausinterne Telefon Gespräche führen, sich in einem Großraumbüro ständig unterhalten, und dabei womöglich noch über Themen, die nichts mit dem Beruf selbst zu tun haben, kann der Chef doch schon mal eine Abmahnung aussprechen und an die Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten erinnern. Wenn sich auch danach nichts ändert, ist sogar – im Fall der Fälle – eine fristlose Kündigung möglich.

Klar, private Gespräche führen befreundete Kollegen auch, können Sie jetzt einwenden. Aber: Verliebte Paare stehen natürlich unter besonderer Beobachtung. Sie müssen noch genauer als andere darauf achten, immer pünktlich zu Hause zu sein, Pausenzeiten korrekt einzuhalten – und eben nicht vor der Kantine zu knutschen. Deshalb sollte für jedes verliebte Pärchen auch gelten: Angreifbar machen gilt nicht.

(Vor Jahren hat sich übrigens mal einer meiner Chefs in eine Mitarbeiterin verliebt und die beiden wurden fortan nur noch turtelnd gesehen. Auch bei der Arbeit und auf offiziellen Betriebsveranstaltungen. Nach einem halben Jahre waren beide auf Jobsuche …).

Aber was ist eigentlich, wenn sich beide mal gestritten haben, mit schlechter Laune zur Arbeit kommen und sich angiften?

So komisch es klingt: Dann kann bei beiden Verliebten sogar die schlechte Laune zur Abmahnung führen. Gerade wenn man es im Job direkt mit Kunden zu tun hat, leidet womöglich der Verkauf darunter. Und das kann durchaus so ausgelegt werden, dass der Mitarbeiter seinen Aufgaben nicht mehr gerecht wird.

Apropos:
Nun könnten Sie einwenden: Dann wird der Mitarbeiter halt strafversetzt. Tja … Das geht so leicht nicht. Nur wenn im Arbeitsvertrag nicht klar definiert ist, wo der Arbeitnehmer konkret eingesetzt werden muss, kann ihn der Chef woandershin versetzen – jedoch nur im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts. Eine einvernehmliche Lösung ist aber natürlich immer möglich.

Sie sehen: Wenn schon die Liebe an sich eine komplizierte Angelegenheit ist, dann ist es die Liebe am Arbeitsplatz sowieso. Demnach führt übrigens Sex auf dem Schreibtisch eines Kollegen zur fristlosen Kündigung … Sex auf der Betriebstoilette dagegen muss erst abgemahnt werden. Halleluja – es lebe der kleine Unterschied!

 

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