Steins Blog

22. Mai 2009

Neues vom Bundesarbeitsgericht!

dienstag_urlaubsgeldEinfach sein

Ach du meine Güte! Heute haben die Richter am Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt, das in der Folge garantiert wieder unzählige Arbeitsgerichte beschäftigen wird.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 2005 krank ist. In seiner Firma wird – laut Tarifvertrag – jedes Jahr zum Urlaubsentgelt (also dem normalen Lohn, der während der Urlaubszeit weiterläuft) ein Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des Urlaubsentgelts gezahlt. So weit, so gut.

Nun konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub 2005 aber wegen der Erkrankung nicht antreten. Und da er auch über den 31.3.2006 arbeitsunfähig war, wird er diesen Urlaub auch nicht mehr antreten können. Trotzdem forderte er vom Arbeitgeber, dass dieser ihm doch das Urlaubsgeld aus 2005 zahlen solle. Wenn schon der Urlaub verfallen sei, dann aber nicht das Urlaubsgeld, auf das er laut Tarifvertrag einen Anspruch hat.

Nun lassen Sie uns mal ein kleines Quiz machen!

Was meinen Sie – wie haben die Richter am Bundesarbeitsgericht, heute, am 19. Mai 2009, entschieden?

  • Das Urlaubsgeld steht ihm zu. Schließlich kann er nichts dafür, dass er krank war und darf für seine Krankheit nicht auch noch bestraft werden.
  • Das Urlaubsgeld steht ihm nicht zu. Schließlich hat er den Urlaub ja auch nicht angetreten.

So – die Uhr läuft. Sie haben 15 Sekunden Zeit, sich zu entscheiden …

Tick …

Tick …

Tick …

Stopp!

Na, wo haben Sie Ihr Kreuzchen gemacht (Bildschirmabwischen bitte nachher nicht vergessen!)?

Wenn Sie es oben, bei „Das Urlaubsgeld steht ihm zu” gemacht haben – liegen Sie leider daneben! Denn:

Ist laut Tarifvertrag ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es aber nach Auffassung der BAG-Richter erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist (BAG, Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 9 AZR 477/07)

So weit, so gut. Aber wir wären nicht in Deutschland, wenn die Sache am Ende nicht viiiiiiiiiiiiiiiiiiiiel komplizierter wäre! Ich mache es Ihnen aber leicht. Versprochen. Das ist schließlich meine Spezialität.

Rollen wir den Fall mal von hinten auf:

Der vor Gericht klagende Arbeitnehmer war von Februar 2005 bis 31. März 2006 arbeitsunfähig krank. Sein Pech. Damit war der Urlaubsanspruch aus 2005 verfallen (der Übertragungszeitraum endete am 31.3.206). Deshalb hatte er mit seiner Klage auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2005 ja auch keinen Erfolg, denn: Den Urlaub 2005 hatte er schließlich nie bekommen!

Nun aber fängt das Unterscheiden an. Besteht das Arbeitsverhältnis im Folgenden fort – oder nicht! Richtig ist: Da das Arbeitsverhältnis auch heute noch fortbesteht, hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs!

Doch Achtung:

Hier müssen Sie aber auf eine wichtige Besonderheit achten!
Die Richter sagen:

  1. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet.
  2. Die Arbeitgeber schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Arbeitnehmer bisher kein Urlaub gewährt wurde.
  3. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien noch nicht beendet ist.

Sind Ihnen die unterstrichenen Einschränkungen aufgefallen? Die haben ihren Grund! Und der liegt in einem früheren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (Az. 9 AZR 983/07)!

Damals haben die Richter entschieden, dass bei Langzeiterkrankten, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, der nicht genommene Urlaub nicht mehr am 31.3. des Folgejahres verfällt, sondern in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (bei 5-Tage-Arbeitswoche = 20 Arbeitstage) fortgeschrieben werden muss.

Das heißt:

  • Kommt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer nach Jahren zurück in die Firma, hat er Berge von Urlaubsansprüchen angesammelt. 20 Arbeitstage pro Jahr der Krankschreibung (bei 5-Tage-Woche).
  • Kommt der langzeiterkrankte Arbeitnehmer nicht mehr zurück in das Unternehmen, muss ihm dieser Urlaubsanspruch ausbezahlt werden.

Das bedeutet in der Konsequenz für den eben geschilderten Fall:

Scheidet der langzeiterkrankte Arbeitnehmer aus, steht ihm Abgeltung für den nicht genommenen Resturlaub ab 2006 zu (ab da greift das Urteil vom März 2009 zum Thema Resturlaub). Nicht aber das Urlaubsgeld, da er den Urlaub ja nicht antritt.

Kehrt er aber ins Unternehmen zurück und feiert den entstandenen Urlaubsanspruch aus 2006, 2007, 200 und 2009 ab, steht ihm dann auch dafür Urlaubsgeld zu.

Alles klar?

Ich bin ja begeisterter Erklärer des deutschen Arbeitsrechts – das wissen Sie spätestens dann, wenn Sie meinen kostenlosen Newsletter „Ihre Frage bitte” lesen, in dem ich jeden Arbeitstag eine Leserfrage beantworte (ungemein spannend, sollten Sie mal lesen – klicken Sie einfach hier. „Ihre Frage bitte” ist natürlich kostenlos – und als Leser können Sie natürlich auch hemmungslos Ihre Fragen stellen!) – aber bei diesen beiden Urteilen im Zusammenspiel – da sage ich einfach: puuuuuuuuuuuuuuuuuh. Oder ganz nach Loriot: „Sagen Sie jetzt nichts, Hildegard!”

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