Wie Sie Elternzeit im Arbeitszeugnis berücksichtigen
Die Frage: Eine Arbeitnehmerin kehrt aus der Elternzeit nicht zurück, möchte aber ein Zeugnis. Dürfen wir die Elternzeit erwähnen?
Meine Antwort: Dass ein Mitarbeiter während seines Arbeitsverhältnisses Elternzeit genommen hat, dürfen Sie in seinem Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht anführen. Ausnahme: Die Elternzeit hat das Arbeitsverhältnis erheblich geprägt. Beispiel:
Ihr Arbeitsverhältnis mit Frau Müller bestand 4 Jahre. Während der letzten 3 Jahre war sie in Elternzeit. Im Zeugnis schreiben Sie dann: „Frau Müller trat am … in unser Unternehmen ein. In der Zeit vom … bis … befand sie sich in Elternzeit.“
In ähnlicher Weise wurde die Prägung bei einem 50 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis bejaht, während dem 33 1/2 Monate Elternzeit in Anspruch genommen wurden (BAG, 10. 5. 2005, Az. 9 AZR 261/04).
Doch Vorsicht:
Betrachten Sie das Verhältnis der Elternzeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auch nicht nur rein schematisch. Es macht z. B. einen Unterschied, ob die Ausfallzeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitsverhältnisses liegt; denn einen potenziellen neuen Arbeitgeber hat nur zu interessieren, ob der Mitarbeiter auf dem neuesten Stand des von ihm ausgeübten Berufs ist (LAG Köln, 30. 8. 2007, Az.10 Sa 482/07). Beispiel:
Frau Simms ist seit 4 Jahren bei Ihnen, befand sich aber „nur“ in den ersten 3 Jahren in Elternzeit. Zuletzt war sie für Sie eine Leistungsträgerin. Hier könnten Sie darüber nachdenken, die Elternzeit nicht zu erwähnen.
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