Befristung nach Ausbildung und Praktikum: Sachgrund ist besser!
Die Frage: Eine Auszubildende soll befristet für 9 Monate im Anschluss an Ihre Ausbildung einen Arbeitsvertrag erhalten. Vor Ihrer Ausbildung war die Auszubildende bereits 4 Monate als Praktikantin bei uns beschäftigt. Ist es möglich ihr einen Ausbildungsvertrag gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder auch nach § 14 Abs. 2 auszustellen, ohne dass eine Klage auf Dauerbeschäftigung zu befürchten ist? Welches ist die bessere Variante?
Die Antwort: § 14 Abs. 1 Nr. 2 beinhaltet die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. § 14 Abs. 2 die Befristung ohne Sachgrund. Was ich Ihnen empfehle ist die Befristung mi Sachgrund. Denn bei den Praktika gibt es ja so viele Unterarten … und es ist nicht ausgeschlossen, dass mal ein Prüfer auf die Idee kommt zu sagen: Der Praktikant war in Wahrheit Arbeitnehmer – und schon ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
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