Da sage noch einer, dass in Deutschland nicht alles ganz genau reguliert ist
Nachdem ich mich gestern ausführlich mit dem Thema „Küssen” beschäftigen durfte, steht heute das Thema „Schwangerschaft” auf dem Programm. Was für ein Zufall …
Eine Leserin schreibt:
Eine Mitarbeiterin hat mir mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Toll. Sie ist genau einen Monat über die Probezeit hinaus … Nichtsdestotrotz: „Was muss ich als Arbeitgeberin in Bezug auf die Arbeitszeiten beachten? Die Mitarbeiterin arbeitet bislang gelegentlich auch an Sonn- und Feiertagen.
Hier die Antwort:
Zum Schutz der werdenden Mutter gilt eine Reihe so genannter Beschäftigungsverbote. Diese Verbote haben in der betrieblichen Praxis einen ganz besonders hohen Stellenwert und müssen unbedingt eingehalten werden. In Bezug auf die Arbeitszeit heißt das …
| Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr… | Mehrarbeit… | Arbeit an Sonn- und Feiertagen… |
| … ist für schwangere Mitarbeiterinnen untersagt, § 8 Absatz 1 MuSchG.
Ausnahme: In Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen ist eine Beschäftigung in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten und während der Stillzeit bis 22 Uhr zulässig, § 8 Absatz 3 Nr. 1 MuSchG. |
… Arbeitszeiten von mehr als 8,5 Stunden pro Tag beziehungsweise 90 Stunden pro Doppelwoche sind ebenfalls verboten, § 8 Absatz 2 MuSchG. | ist nicht erlaubt, § 8 Absatz 1 MuSchG.
Ausnahme: Schank- und Gaststätten, übriges Beherbergungswesen, darunter auch Heime, Krankenpflegeanstalten, § 8 Absatz 4 MuSchG. Vorausgesetzt ist aber, dass in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. |
Falls Sie es genauer wissen möchten:
Die Beschäftigungsbeschränkungen für schwangere Mitarbeiterinnen …
finden sich im MuSchG oder in der Mutterschutz-Verordnung, §§ 2, 3, 4, 6 und 8 MuSchG, §§ 4 und 5 MuSchV. Daneben gibt es noch Beschäftigungsverbote. Diese sind in § 4 Absatz 1 MuSchG enthalten. Danach sind verboten:
- Schwere körperliche Arbeiten
- Arbeiten, bei denen Ihre Mitarbeiterin gesundheitsgefährdenden
- Stoffen ausgesetzt ist, z. B.
- Strahlen,
- Staub, Gasen oder Dämpfen,
- schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe,
- Erschütterungen oder Lärm
Beschäftigungsverbote sind außerdem enthalten in § 3 MuSchG. Danach ist verboten:
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Die Beschäftigung werdender Mütter, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.
Beschäftigungsverbote sind darüber hinaus enthalten in § 6 MuSchG. Danach ist verboten:
Die Beschäftigung von Müttern nach der Entbindung, und zwar im Normalfall bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung. Bei Letzterem kann sich die Frist um die nicht in Anspruch genommene Schutzfrist aus § 3 Absatz 2 MuSchG verlängern.
Da sage noch einer, dass in Deutschland nicht alles ganz genau reguliert ist.
Doch – falls Sie Arbeitgeber sind – Beschäftigungsbeschränkungen und Beschäftigungsverbote sind ja nur die eine Seite der Medaille:
Vielleicht haben Sie ja auch schon einmal gedacht, als Ihnen eine Mitarbeiterin die freudige Nachricht über die Schwangerschaft überbracht hat (und das kann nach dem gestrigen „Tag des Kusses” ja durchaus passieren …):
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