Erfreuliches Urteil vom Bundesarbeitsgericht!!
Heute haben sich die Richter am Bundesarbeitsgericht Gedanken zu der Frage gemacht, wann ein Arbeitgeber Arbeitnehmer ungleich behandeln darf. Und ich muss ganz ehrlich sagen: Die Entscheidung gefällt mir! Es geht um folgenden Sachverhalt:
Einem Unternehmen ging es im Jahr 2003 nicht so doll. Deshalb ging der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer zu und bat sie, einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zuzustimmen. Mehr arbeiten, weniger Lohn. „Damit können wir es schaffen”, so die Ankündigung. Von den 300 Arbeitnehmern stimmten bis auf 14 alle zu.
Als es dem Unternehmen 2005 tatsächlich wieder besser ging, gewährte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, die der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zugestimmt hatten, eine freiwillige Lohnerhöhung von 2,5 %, um die Einkommensverluste wenigstens teilweise wieder auszugleichen.
Ein Arbeitnehmer, der damals entschieden gesagt hatte: „Ich mache bei der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zur Rettung des Unternehmens nicht mit”, schäumte vor Wut. Denn er war von der Lohnerhöhung ausgenommen. Klar, er hatte ja auch nie auf Teile seines Gehaltes verzichtet. Er zog vor das Arbeitsgericht. „Mir steht diese freiwillige Lohnerhöhung des Arbeitgebers auch zu”, tobte er. „Alles andere ist eine unerlaubte Ungleichbehandlung.”
Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht. Und verlor.
Der Arbeitnehmer zog vor das Landesarbeitsgericht. Und verlor.
Der Arbeitnehmer zog vor das Bundesarbeitsgericht. Und verlor!
Ich könnte die Richter am Bundesarbeitsgericht für ihre Entscheidung küssen!
Da haben sich 286 Arbeitnehmer wirklich ins Zeug gelegt, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten und um die Firma zu stützen. Der Arbeitgeber revanchiert sich, indem er dieses Entgegenkommen, sobald es finanziell wieder geht, durch eine freiwillige Lohnerhöhung honoriert. Und dann kommt so ein unsolidarischer Stinkstiefel daher und hält ebenfalls die Hand auf …
Doch wie haben die BAG-Richter ihre Entscheidung begründet?
In Deutschland gibt es schließlich einen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, der Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandeln.
Das große „Aber” an der Geschichte ist:
Der Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer eben doch ungleich behandeln, wenn er hierfür einen echten Sachgrund hat. Und der liegt hier vor. Es ist ihm gestattet, nur die Arbeitnehmer mit einem freiwilligen Ausgleich zu bedenken, die auch vorher ein Entgegenkommen gezeigt haben (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 15.7.2009, Az. 5 AZR 486/08).
Wo ist Ungleichbehandlung noch erlaubt?
- Zulässig ist es, wenn Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitern höhere Gratifikationen gewähren, weil deren Weggang besondere Belastungen für den Betrieb zur Folge haben würde (BAG, Urteil vom 30.3.1994, Az. 10 AZR 681/92).
- Wenn sich eine Zulage (oder zum Beispiel auch der Anspruch auf Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld und andere Arbeitgeberleistungen) an der Anzahl der geleisteten Dienstjahre orientiert, kann der Arbeitgeber solche Zeiten herauslassen, in denen ein Arbeitnehmer nicht im Unternehmen gearbeitet hat. Beispielweise aufgrund von Elternzeit oder der neuen Pflegezeit (BAG, Urteil vom 21.5.2008, Az. 5 AZR 187/07).
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur bei einer generellen Lohnerhöhung. Handelt der Arbeitgeber die Lohnerhöhungen dagegen mit jedem Beschäftigten aus oder nimmt er sie nach individuellen Leistungskriterien vor, hat ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres Anspruch auf Gleichbehandlung (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, 26.1.2007, Az. 4 Sa 325/06).
- Sozialpläne dürfen für Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, eine geringere Sozialplanabfindung vorsehen ( BAG, 26.5.2009, Az. 1 AZR 198/08).
SIE behandele ich selbstverständlich nicht ungleich. Auch der zweite GRATIS-Download für diese Ausgabe steht GRATIS für Sie und alle Leser von Steins Woche bereit. 1 Klick hier genügt.
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