Steins Blog

20. August 2009

Wann müssen auch Auszubildende Schadenersatz leisten?

dreifr1326Die Frage: Wir sind ein kleiner Handwerksbetrieb im Bereich Sanitär- und Heizung. Bei uns beschäftigt ist auch eine Auszubildende (Alter 20 Jahre) im 3. Lehrjahr als Bürokauffrau.

Zu Ihren Aufgaben gehört auch die Warenannahme von diversen Lieferungen. Wir haben darauf hingewiesen, dass alle ankommenden Lieferungen kontrolliert und überprüft werden bevor der Wareneingang auf dem Lieferschein quittiert wird.

Vor ca. 3 Wochen, mein Mann und auch ich waren außer Haus, haben wir eine Warenlieferung erhalten und unsere Auszubildende hat den Lieferschein nach Empfang unterschrieben.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass zwei Duschtüren im Einkaufspreis von 560,00 Euro zwar auf dem Lieferschein standen, jedoch nicht geliefert worden sind. Nach Rücksprache mit unserem Großhändler hat dieser die Bestände überprüft und keine Differenz festgestellt.

Wir mussten dann noch einmal 2 Duschtüren im Wert von EURO 560,00 nachbestellen. Die Rechnungen von beiden Duschtüren liegen bei uns vor. Können wir in diesem Fall unsere Auszubildende in die Verantwortung nehmen und auf einen Ausgleich einer der beiden Rechnungen bestehen? Oder müssen wir die Kosten alleine tragen?

Die Antwort: Sie bleiben wohl schon deshalb auf dem Schaden sitzen, weil das Gehalt Ihrer Auszubildenden vermutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt (= unter 990 Euro).

Ansonsten gilt aber: Es hängt vom Einzelfall ab. Nämlich von der Frage: Hat der Azubi vorsätzlich, grob fährlässig oder nur leicht fahrlässig gehandelt. Dazu ein Beispiel aus der Arbeitsgerichts-Praxis:

In einem Unternehmen stapelte sich im Lager die angelieferte Ware fast schon bis unter die Decke. „Das nehme ich in die Hand”, dachte sich der (über-)eifrige Auszubildende, startete den Gabelstapler – und verursachte prompt einen größeren Schaden, als er gegen das Sektional-Tor der Lagerhalle rummste.

Für Sie als Ausbilder stellt sich auch in solchen Momenten die Frage: Haftet der Auszubildende wenigstens anteilig für den Schaden – oder bleibt er in der gesamten Höhe am Unternehmen hängen?

In dem geschilderten Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Auszubildende selbst dann nicht voll für den Schaden haftet, wenn er bewusst gegen Ihre Anweisung verstoßen hat (die Arbeitgeberin hatte dem Auszubildenden generell untersagt, den Gabelstapler zu benutzen, zumal er dafür keinen Führerschein besaß).

Zwar muss Ihr Arbeitnehmer (oder Auszubildender) Ihnen grundsätzlich einen Schaden voll ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit konnten die Richter aber hier nicht erkennen. Sie beteiligten den Auszubildenden deshalb nur mit etwas mehr als 1.350 Euro am Schaden von insgesamt
3.900 Euro (BAG, Urteil vom 18.4.2002, Az. 8 AZR 348/01).

Das heißt:

Wenn durch Ihren eigenen Auszubildenden ein Schaden verursacht wird, können Sie also nicht ohne weiteres den Auszubildenden haftbar machen oder ihm gar den Schaden von der Ausbildungsvergütung abziehen. Das ist schon deshalb nicht möglich, da die Ausbildungs- Ausbildungsvergütung meist unter der Pfändungsgrenze liegt. Vor allem müssen Sie auch prüfen, unter welchen Umständen der Schaden entstanden ist!

Haben Sie bei minderjährigen Azubis die Aufsichtspflicht erfüllt?
Haben Sie beziehungsweise der zuständige Ausbilder am Arbeitsplatz dem Auszubildenden
korrekte Anweisungen erteilt, so dass der Schaden hätte verhindert werden können?
Und natürlich gehört auch die Feststellung dazu, ob der Schaden durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.

Bei grober Fahrlässigkeit sprechen die Gerichte im Regelfall dem Geschädigten (also Ihrem Unternehmen) Ersatz zu. Bei leichter Fahrlässigkeit geht der Schaden in den meisten Fällen zu Lasten des Betriebs.

Um Klarheit zu schaffen, müssen Sie vor dem Gang zum Arbeitsgericht den Schlichtungsausschuss der IHK oder Handwerkskammer anrufen. Hier wird mit allen Beteiligten ein Verfahren durchgeführt, das zu einem Schlichtungsspruch oder Vergleich führt beziehungsweise führen soll. Der Spruch wird rechtskräftig, wenn keine Partei dagegen in Widerspruch geht. Sind Sie oder der Auszubildende mit dem Spruch nicht einverstanden, müssen Sie oder er fristgemäß Widerspruch einlegen. Damit ist dann der Gang zum Arbeitsgericht frei.

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