Die Frage: Als treue Leserin Ihres Newsletters habe ich selbst eine Frage: Wir haben einen Mitarbeiter, der seinen Grundwehrdienst um 14 Monate verlängern möchte. Bleiben so lange die arbeitsvertraglichen Bedingungen erhalten, insbesondere Kündigungsschutz und dgl.? Bleibt er weiterhin in einem ruhenden Arbeitsverhältnis?
Die Antwort: Wenn ein junger Mitarbeiter zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird, ruht nach dem „Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst”, kurz „Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbplSchG) das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (und bei Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz entsprechend während der Zeit des Zivildienstes).
Ausnahme:
Befristete Arbeitsverhältnisse. Diese verlängern sich durch Wehr- oder Zivildienst nicht. Das gilt auch, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes /Zivildienstes geendet hätte.
Als Wehrdienst gilt dabei …
Der neunmonatige Grundwehrdienst nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG).
Nun gibt es beim Wehrdienst eine Besonderheit: Er kann auch freiwillig geleistet werden. Der junge Mann behält in dieser Zeit aber die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht den Wehrdienst absolviert. Dies gilt auch für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG. Das heißt: Das Arbeitsverhältnis bleibt weiterhin ruhend bestehen, Ihr Mitarbeiter genießt Kündigungsschutz.
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