Steins Blog

31. August 2009

Reisezeiten vor oder nach der Arbeit – was zählt dazu?

dreifr1334Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter besucht berufsmäßig Kunden. Bislang startete er seine Besuche von unserer Filiale in Hamburg aus. Die wird nun geschlossen. Deshalb soll er zukünftig vom Home-Office aus starten. Da damit die Wege zur Arbeitsstelle wegfallen, wollen wir ihm die ersten 30 Minuten nicht vergüten. Er sagt, wir müssen. Wie ist die rechtliche Lage?

Die Antwort: Ein solcher Fall ist jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden: Nachdem die Niederlassung, wo der Außendienstler angestellt war, aufgelöst wurde, richtete das Unternehmen dem Mitarbeiter ein Home-Office ein. Da nunmehr der Arbeitsweg in die Niederlassung weggefallen war, vergütete der Arbeitgeber jetzt die Wegezeiten von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zum ersten Kunden sowie den Rückweg vom letzten Kunden nur, soweit die Fahrtzeit jeweils 30 Minuten überschritten hat.

Damit war der Mitarbeiter nicht einverstanden und verlangte die vollständige Vergütung seiner Kundenfahrten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Die Fahrten zum Kunden gehörten zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und stellen deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit dar (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 292/08).

Was heißt das in der Praxis?

Reisezeiten müssen Sie als Arbeitszeit vergüten, wenn die Fahrleistung Teil der Hauptpflicht Ihres Mitarbeiters ist, beispielsweise bei Kraftfahrern. Gleiches gilt, wenn Sie dem Arbeitnehmer die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreiben oder er während der Fahrt eine Aufgabe zu erfüllen hat (z. B. Aktenbearbeitung).

Der Arbeitsweg, also die Fahrt Ihrer Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Betrieb, gehört allerdings nicht zur Arbeitsleistung. Die Zeit hierfür brauchen Sie aus diesem Grund auch nicht zu vergüten!

Tipp:
Ob und in welchem Umfang Sie Wegezeitenvergüten müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Detail gilt Folgendes:

Reisen innerhalb der Arbeitszeit: Liegen die Fahrtzeiten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter sein reguläres Arbeitsentgelt weiter. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter nichts dienstliches macht und beispielsweise im Zug Zeitung liest.

Reisen außerhalb der Arbeitszeit: Ist die Fahrleistung eine Hauptpflicht Ihres Mitarbeiters (z. B. bei Außendienstmitarbeitern oder Kraftfahrern), sind Sie verpflichtet, auch diejenigen Wegezeiten zu vergüten, die der Mitarbeiter außerhalb seiner Arbeitszeit auf Reisen verbracht hat. Ist Ihr Mitarbeiter während der Dienstreise keiner Arbeitsbelastung ausgesetzt (Schlafen auf der Heimreise im Zug), aber trotzdem in seiner Freizeitgestaltung eingeengt, bestimmen Sie eine zusätzliche Vergütung nach billigem Ermessen.

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