Steins Blog

4. September 2009

Geht private Internetnutzung im Ausland auf Arbeitgeberkosten?

040909_mittwochWie kann man so ungeschickt sein?

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Dienst-Laptop, der Sie auch privat nutzen dürfen. Er hat sogar eine UMTS-Karte. Das heißt, Sie können immer und überall surfen. Und weil Ihre Firma für ihre UMTS-Karten eine Flatrate hat, werden Ihnen auch keine Vorschriften gemacht, ob Sie privat surfen dürfen oder nicht.

Also surfen Sie …
Und das tun Sie auch noch, nachdem Sie urlaubsbedingt unser schönes Land verlassen haben. Sie liegen während des Urlaubs in Kroatien am Strand, Sie sitzen an der Hotelbar – und surfen und surfen und surfen …

Es gibt nur einen kleinen Haken …

Irgendwie haben Sie im Eifer des Surfgefechts vollkommen vergessen, dass die deutsche Flatrate des Unternehmens möglicherweise im Ausland nicht gilt.

Sie werden unsanft daran erinnert …

Denn kaum zu Hause, flattert Ihnen von Ihrem Arbeitgeber eine kleine Rechnung ins Haus. „Bitte überweisen Sie für die private Onlinenutzung im Ausland 31.000 Euro an uns.“

Geht nicht? Gibt es nicht?

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Gibt es doch. Genau so einen Fall hat jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt/Main entschieden. Und das Beste: Der Arbeitnehmer machte geltend: „Ich brauche die Kosten nicht zu tragen, schließlich hat der Arbeitgeber mir ja die private Nutzung des Laptops nicht verboten oder irgendwelche Spielregeln dafür aufgelegt. Also ist er auch für die Kosten verantwortlich.“

Da hat er aber die Rechnung ohne die Richter gemacht

Die sagen: „Klar, wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail oder Internet ausdrücklich oder über einen längeren Zeitraum duldet, kann ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm die Nutzung im üblichen Rahmen erlaubt ist.“

Ein Arbeitgeber kann aber im Gegenzug davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer sich erkundigt, welche Kosten denn so anfallen, wenn man den Firmeninternetzugang auch im Ausland nutzt. Und deshalb: Der (jetzt Ex-)Arbeitnehmer muss zahlen.

Da sag noch einer, dass Surfen kein teures Hobby ist.

Übrigens:
Der Mensch hat noch echt Glück gehabt. Die ursprüngliche Rechnung lag bei 48.000 Euro. Die hat der Arbeitgeber noch tüchtig heruntergehandelt.

Tja, dumm gelaufen – äh – gesurft (Az. 1 Ca 1139/09).

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