Die Frage: Eine unserer Arbeitnehmerinnen kehrt am 15. September aus der Elternzeit zurück. Nun hat sie angekündigt, in Teilzeit arbeiten zu wollen. Müssen wir diesen Wunsch erfüllen?
Die Antwort: Viele Eltern wollen nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, um genügend Zeit für das Kind zu haben. Unterscheiden Sie: Hat die Mitarbeiterin während der Elternzeit nicht gearbeitet, ist sie prinzipiell verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit abzuleisten.
Will sie weniger arbeiten, müssen Sie das unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG gewähren, sofern Sie in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiterin muss die Arbeitszeitverringerung spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn geltend machen.
Hat die Mitarbeiter hingegen bereits während der Elternzeit in Teilzeit bei Ihnen gearbeitet, hat sie gemäß § 15 Abs. 5 BEEG das Recht (also nicht die Pflicht), zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. In der Praxis dürfte es auch schwer zu begründen sein, wenn Sie Ihrer Mitarbeiter verweigern, weiterhin so zu arbeiten wie während der Elternzeit.
Vorsicht bei Rückkehr nach 2 Jahren
Will Ihre Mitarbeiterin nach 2 Jahren Elternzeit eine Teilzeitarbeit aufnehmen, kann sie das auf Grundlage von
§ 15 Abs. 4 BEEG, wenn sie für das 3. Lebensjahr des Kindes noch Elternzeit nimmt, oder
§ 8 TzBfG (ohne Elternzeit).
Klären Sie mit der Mitarbeiterin, was gewünscht ist. Denn bei einer Teilzeitarbeit nach dem TzBfG hat sie kein Recht, zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.
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