Auch hier müssen Sie Sonn- und Feiertags bezahlen

Donnerstag 17. September 2009 von admin
Kategorie: Allgemein, FAQ-Ihre Fragen bitte |
Merken »
RSS Feed »
Versenden »
Kommentieren »
Twitter Mich »

dreifr1310Die Frage: Bei uns wird auch Sonn- und Feiertags gearbeitet. Nun war ein Arbeitnehmer an den Sonn- beziehungsweise Feiertagen mehrfach krank. Wir haben ihm deshalb keine Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung gezahlt. Nun droht er mit Klage. Wie ist die Rechtslage?

Die Antwort: Die Antwort liefert ein Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts – und wird Ihnen möglicherweise nicht gefallen! Sie lautet kurz und bündig:

Als Arbeitgeber müssen Sie die Sonn- und Feiertagszuschläge auch dann zahlen, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Denn das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die laut Arbeitsvertrag für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag von rund 35 Euro erhielt. Freiwillig und ohne besondere Vereinbarung zahlte der Arbeitgeber diesen Zuschlag auch für Arbeit an Feiertagen.

Hier passierte Ähnliches wie bei Ihnen:

An mehreren Sonn- und Feiertagen meldete sich die Arbeitnehmerin krank. Für die Tage der Krankmeldung zahlte ihr der Arbeitgeber die Zuschläge nicht. Die Arbeitnehmerin klagte – und gewann!

Die Begründung der Richter

Grundsätzlich stellen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ausgleich für eine besonders lästige oder belastende Arbeit dar. Sie sind damit Bestandteil des regulären Arbeitslohnes. In der Konsequenz bedeutet das: Sie sind auch im Krankheitsfall zu zahlen, müssen bei der Entgeltabrechnung beziehungsweise bei der Ermittlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von Ihnen berücksichtigt werden.

Die Rechtsgrundlage hierfür bilden die §§ 4, 4 a des Lohnfortzahlungsgesetzes. Dort ist das sogenannte „Entgeltausfallprinzip” geregelt, das nach Auffassung der BAG-Richter Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge gewährt (BAG, Urteil v. 14.01.2009, 5 AZR 89/08).

Tipp:
Ausgenommen sind hiervon aber Listungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistungen gekoppelt sind, sondern unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden.

Vorsicht Falle!

Im zugrunde liegenden Fall musste der Arbeitgeber auch die Zuschläge für Feiertagsarbeit zahlen, obwohl diese im Arbeitsvertrag gar nicht geregelt waren. Hier hatte die „betriebliche Übung” zugeschlagen. Er hatte die Zuschläge regelmäßig über mehrere Jahre hinweg gezahlt, ohne diese ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen.

Deshalb:
Vergessen Sie niemals, freiwillige Leistungen immer unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen – und lassen Sie den Arbeitnehmer diesen Freiwilligkeitsvorbehalt gegenzeichnen. Nur so sind Sie wirklich geschützt!

————————————————————————————————–

- Anzeige -

Betriebsratswahlen 2010: So sichern Sie sich als Arbeitgeber Ihren Wunsch-Betriebsrat!

Eigentlich ist die Betriebsratswahl Sache Ihres Betriebsrats. Möchten Sie als Arbeitgeber trotzdem gerne bei der Kandidaten-Kür mitmachen – um Ihre Wunschkandidaten auf die richtige Stelle zu bekommen?

Der Weg dorthin ist denkbar einfach!

Klicken Sie einfach hier, und Sie können umgehend den brandneuen Arbeitgeber-Spezialreport „Betriebsratswahl 2010 - Wie Sie als Arbeitgeber frühzeitig Ihren Wunschkandidaten zur Wahl küren” kostenlos herunterladen.

Deshalb:

Bestimmen SIE, wie die kommenden 4 Jahre werden. Klicken Sie gleich hier!

————————————————————————————————–

 

Artikel kommentieren

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder aus!