Wie lange können Altersteilzeitvereinbarungen maximal laufen?
Die Frage: Bei uns ist eine Diskussion über die maximale Laufzeit von Altersteilzeitvereinbarungen entstanden. Wie sieht denn die derzeitige rechtliche Regelung aus?
Die Antwort: Die Altersteilzeit muss so lange laufen, bis Ihr Arbeitnehmer Altersrente beanspruchen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATG). Sie kann also im Einzelfall durchaus 10 Jahre betragen (vom 55. Lebensjahr an bis zum Rentenbeginn mit 65).
| Mit einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung: | Ohne eine entsprechende tarifvertragliche Regelung: |
|
6 Jahre |
3 Jahre |
| Die Arbeitsphase darf dann maximal 3 Jahre dauern, die Freistellungsphase ebenfalls. | Arbeits- und Freistellungsphase dürfen dann jeweilshöchstens 18 Monate dauern |
Ein Beispiel:
Ihr Mitarbeiter, Herr Rieden, ist momentan 59 Jahre alt. Er würde gern Altersteilzeit im Blockmodell wählen. Da bei Ihnen keine entsprechende tarifvertragliche Regelung gilt, muss Herr Rieden warten, bis er 62 wird. Wenn er vorher in Altersteilzeit gehen will, ist das nur im Teilzeitmodell möglich.
Oder Sie vereinbaren die Anwendung einer tariflichen Regelung: Dann kann Herr Rieden ebenfalls schon mit 59 Altersteilzeit im Blockmodell wählen.
Der Clou: Enthält der Tarifvertrag dann noch eine Öffnungsklausel, dürfen Sie sogar davon abweichen – Sie könnten dann im Blockmodell auch eine Altersteilzeitregelung für 10 Jahre vereinbaren.
Tipp:
Viele Tarifverträge über Altersteilzeit verpflichten dazu, höhere als die gesetzlichen Aufstockungsbeträge zu zahlen. Die Arbeitsagentur erstattet dennoch allenfalls die Mindestbeträge – und das auch nur noch zeitlich begrenzt.
Bevor Sie also freiwillig einen Tarifvertrag zur Grundlage Ihrer Altersteilzeit machen, sollten Sie genau prüfen, welche konkreten Verpflichtungen für Sie damit verbunden sind!
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