Die Frage: Ein aus unserem Unternehmen ausgeschiedener Mitarbeiter moniert, dass wir sein Zeugnis mit seiner Anschrift im Adressfeld versehen haben. In einem „Zeugnisbuch” habe er angeblich gelesen, dass ein wie ein Brief adressiertes Zeugnis nicht zulässig sei. Hier stellt sich für uns die grundsätzliche Frage, ob wir unsere Zeugnisse weiterhin in Briefform ausstellen dürfen.
Die Antwort: Ihr Mitarbeiter hat leider Recht. Auch wenn Ihr Firmenbriefbogen ein Adressfeld enthält, dürfen Sie die Anschrift Ihres Mitarbeiters dort nicht aufnehmen. Denn hierdurch könnten Sie den Eindruck erwecken, dass das Zeugnis dem ausgeschiedenen Mitarbeiter erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Post übersandt wurde. Das wiederum könnte dann seinen Erfolg bei Bewerbungen minimieren.
Tipp:
Vermeiden Sie solche Streitpunkte doch ganz pragmatisch, indem Sie die Adresse auf dem Zeugnis einfach weglassen. Schreiben Sie die Anschrift dann nur auf den Briefumschlag oder – bei Verwendung von Fenster-Briefumschlägen – auf ein gesondertes Blatt. So kommt es dann erst gar nicht zu Streitigkeiten und Sie können die Sache schnell abhaken.
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