Wie Sie Kürzungen auch gegen den Willen Ihrer Mitarbeiter durchsetzen!

Freitag 2. Oktober 2009 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte, Personal & Arbeitsrecht |
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dreifr131Die Frage: Uns steht das Wasser bis zum Hals, und wir wollen mit den Mitarbeitern wegen einer Lohnkürzung verhandeln. Doch einige weigern sich. Was tun?

Die Antwort: Wenn Sie Kürzungen weder einseitig realisieren noch eine einvernehmliche Lösung erreichen können, bleibt als letzter Ausweg nur eine Änderungskündigung. Hierbei kündigen Sie das Arbeitsverhältnis Ihres Mitarbeiters und bieten diesem gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten Konditionen – in diesem Fall also mit einer geringeren Vergütung – an.

Da es sich bei einer Lohnkürzung um einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis handelt, stellen die Arbeitsgerichte sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der Änderungskündigung. Aussicht auf Erfolg hat Ihre Änderungskündigung deshalb nur dann, wenn bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen würden. Diese Verluste müssten in absehbarer Zeit zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen (LAG Rheinland-Pfalz, 19. 4. 2007).

Um dies glaubhaft zumachen, brauchen Sie einen Sanierungsplan, in dem Sie Folgendes genau darlegen:

  • die Finanzlage Ihres Betriebs (etwa durch Vorlage Ihrer Bilanz, Auftragsbücher etc.)
  • den Anteil der Personalkosten
  • die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für Ihren Betrieb und für Ihre Arbeit-nehmer
  • die Gründe, warum andere Maßnahmen als eine Lohnsenkung nicht in Betracht kommen (BAG, 26. 6. 2008, 2 AZR 139/07).

Seien Sie hier so genau wiemöglich. Je besser Sie hierbei arbeiten, umso größere Erfolgsaussichten hat Ihre Änderungskündigung.

Wichtig: Auch bei einer Änderungskündigung müssen Sie die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen beachten. Die neuen Arbeitsbedingungen gelten damit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen ist eine Änderung auch fristlos möglich, etwa wenn diese für Sie als Arbeitgeber unabweisbar notwendig und für Ihren Mitarbeiter zumutbar ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Abwarten der Kündigungsfrist Sie in mehr als nur finanzielle Bedrängnis bringen würde.

Beachten Sie noch:

Wenn Sie tarifgebunden sind, kann Ihre Änderungskündigung nur übertarifliche Gehaltsbestandteile erfassen (§ 4 Abs. 4 TVG). Weitergehende Kürzungen sind Ihnen auch über eine Änderungskündigung nicht möglich.

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