Verlängerung bei befristeten Arbeitsverträgen
Die Frage: Wir haben einen Arbeitnehmer mit Sachgrund befristet beschäftigt. Nun wollen wir ihn noch weiter beschäftigen. Aber wieder befristet – nur ohne Sachgrund. Geht das?
Die Antwort: Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren mit der Möglichkeit 3-maliger Verlängerung zulässig. So regelt es § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Voraussetzung ist allerdings, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht bereits zuvor bei Ihnen beschäftigt war.
Nach der bisherigen Rechtsprechung lag eine Vorbeschäftigung auch dann vor, wenn der Mitarbeiter bereits in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu Ihnen gestanden hat. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg eine Ausnahme zugelassen (LAG Nürnberg, Az. 4 Sa 673/07).
Ihre Gestaltungsmöglichkeit:
Wollen Sie eine Befristung mit Sachgrund verlängern, so ist das auch ohne Sachgrund möglich, wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegen, d. h. der Mitarbeiter war neu eingestellt und sein befristetes Arbeitsverhältnis ist innerhalb von 2 Jahren noch nicht 3-mal verlängert worden. In diesem Fall bleibt unberücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag zunächst mit Sachgrund befristet worden ist, weil andernfalls der Arbeitgeber schlechter gestellt würde als derjenige, der von Beginn an sachgrundlos befristet hat.
Meine Empfehlung:
Nehmen Sie am besten die Grundlage der Befristung – mit oder ohne Sachgrund – nicht mit in den Arbeitsvertrag auf. Stellt sich später heraus, dass das Arbeitsverhältnis durch einen vertraglich benannten Sachgrund nicht wirksam befristet wurde, können Sie sich immer noch auf eine wirksame sachgrundlose Befristung oder einen anderen Sachgrund berufen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung oder des anderen Sachgrunds bei Vertragsschluss tatsächlich vorgelegen haben. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich nämlich nur auf die Befristungsabrede, etwa die Angabe des Enddatums, nicht aber auf den Befristungsgrund!
Eine Ausnahme gilt für zweckbefristete Verträge
Hier müssen Sie den Zweck der Befristung mit angegeben, weil dieser Bestandteil der Befristungsvereinbarung ist.
Muster: Befristungsklausel mit Kündigungsrecht
Eine knappe, aber völlig ausreichende Klausel für eine Zeitbefristung (mit oder ohne Sachgrund!) können Sie wie folgt formulieren:
Befristeter Arbeitsvertrag
Zwischen … (Arbeitgeber) und … (Arbeitnehmer) wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Es beginnt am 01.07.2009 und endet am 31.12.2009.
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