Die Frage: Mit einem ausscheidenden Mitarbeiter haben wir vereinbart, dass er im Zeugnis sehr wohlwollend beurteilt wird. Jetzt kommen uns Bedenken, ob wir einem neuen Arbeitgeber damit einen Gefallen tun. Die Absprache erfolgte mündlich. Sind wir daran gebunden?
Die Antwort: Ja. Das sind sie. Und der Arbeitnehmer hat die Rechtsprechung auf seiner Seite – wie der folgende Fall beweist:
In einem Rechtsstreit hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dahingehend verglichen, dass der Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält. Als der Arbeitgeber in dem Zeugnis dennoch den Nachnamen des Arbeitnehmers falsch schrieb, beantragte der Arbeitnehmer, den Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren zur ordnungsgemäßen Zeugniserteilung zu zwingen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen verhängte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 1.000 Euro, ersatzweise 2 Tage Zwangshaft. Durch ein offensichtlich nicht ordnungsgemäßes Zeugnis könne nämlich die Zwangsvollstreckung generell nicht abgewendet werden (LAG Hessen, Az. 12 Ta 250/08).
Deshalb mein dringender Rat: Halten Sie sich an geschlossene Vergleiche
Erfüllen Sie die getroffenen Vereinbarungen nämlich nicht korrekt, kann der Arbeitnehmer aus dem Vergleich – nicht anders als bei einem Gerichtsurteil auch – die Zwangsvollstreckung betreiben. Das bedeutet, dass ein Zwangsgeld und in Ausnahmefällen sogar Zwangshaft verhängt werden kann. Und das ist auch ein noch so unliebsamer Ex-Mitarbeiter nicht wert!
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