Teilzeitwunsch: Muss die Verteilung der Arbeitszeit vorgeben werden?
Die Frage: Ein Mitarbeiter hat nun Teilzeit beantragt. Da wir mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen, kann er das wohl auch. Aber: Er macht keinerlei Vorgaben zur Verteilung der Arbeitszeit. Muss er das nicht tun?Die Antwort: Nach dem Wortlaut von § 8 TzBfG „soll” Ihr Mitarbeiter mit dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auch die gewünschte Verteilung nennen. Die geäußerten Wünsche müssen Sie dann mit dem Mitarbeiter erörtern, um eine Einigung zu erzielen.
Das bedeutet:
1. Ihr Mitarbeiter kann frei entscheiden, ob er nur die Herabsetzung seiner Arbeitszeit beansprucht oder auch eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit. Sie sind also auch dann zur Erörterung verpflichtet, wenn Ihr Mitarbeiter keine konkrete Zeitvorgabe
macht oder die Zeitvorgabe betrieblichen Belangen zuwiderläuft.
2. Ihr Mitarbeiter kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass Sie der gewünschten Verteilung zustimmen. Aber auch in diesem Fall muss Ihr Mitarbeiter die gewünschte Verteilung nicht bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich nennen. Es genügt, wenn er seine Wünsche im Erörterungsgespräch mit Ihnen einbringt (BAG, 23.11.2004, 9 AZR 644/03).
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