Geburtsdatum und Rente: Einmal falsch, immer falsch!
Die Frage: Einer unserer türkischen Beschäftigten möchte sein hier in Deutschland registriertes Geburtsdatum ändern lassen. Die Arbeitskraft ist nach eigenen Angaben 1972 in einem „Auswahlverfahren” als 16-jährige Person anerkannt worden. Hierbei half eine polizeiliche Mitteilung – offenbar aus der Türkei, die sein Geburtsdatum bestätigte. Seinerzeit war es so, dass in Deutschland lebende Türken, die einerseits nicht älter als 16 Jahre waren und andererseits einen Nachweis über die Unterbringung bei Verwandten vorweisen konnten, nicht ausgewiesen wurden. Laut der Aussagen der Arbeitskraft ist das Geburtsdatum seinerzeit „getürkt” worden. Die offiziellen türkischen Unterlagen weisen für ein Geburtsdatum im Jahr 1954 aus.
Hat die Arbeitskraft die Möglichkeit durch entsprechende Nachweise das Geburtsdatum für die Sozialversicherung (wegen vorzeitigem Rentenbezug oder Altersteilzeit) rückdatieren zu lassen? Gibt es hierzu evtl. eine Rechtsprechung?
Hier die Antwort - und ein herzliches Dankeschön an Maria Markatou, Rechtsanwältin und Chefredakteurin von Personalrat aktuell und „Arbeitsschutz für Betriebsräte”, die mir die Antwort geliefert hat:
Entscheidend für diesen Sachverhalt ist § 33a SGB I – dort heißt es:
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, das
- ein Schreibfehler vorliegt oder
- sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
Für den Arbeitnehmer stehen die Karten also schlecht:
Er kann lediglich versuchen, sich auf die Nr. 2 des Absatzes 1 zu berufen. Doch in der Regel wird § 33 a SGB I sogar ganz strikt bei EU-Ausländern angewandt (z.B. BSG, Urteil vom 28. 4. 2004 – B 5 RJ 33/ 03 R).
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