In der Berliner Morgenpost habe ich eine interessante Leseranfrage gefunden. Eine Arbeitnehmerin, sie ist Verkäuferin, hat eine Abmahnung erhalten. Der Arbeitgeber hat nämlich alle seine Verkäuferinnen aufgefordert, sich gegen Schweinegrippe impfen zu lassen. Das hat sie abgelehnt. Dann kam die Abmahnung. Nun will sie wissen: Darf ich dafür überhaupt abgemahnt werden? Die Antwort: Nein!
Mit der Anordnung zu einer Impfung liegt nämlich ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Das muss sich ein Arbeitnehmer aber nicht gefallen lassen. So auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.08.1999, Az. 2 AZR 55/99. Damals ging es um Alkohol- und Drogentests.
Folge: Kein Arbeitnehmer kann gezwungen werden, sich impfen zu lassen. Folglich kann es auch keine Abmahnung geben! Erteilt der Arbeitgeber doch eine, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Diese Leserfrage hat mich auf die Idee gebracht, Ihnen in dieser Ausgabe des Pods einmal die wichtigsten Zweifelsfragen rund um das Thema Abmahnung – natürlich mit den entsprechenden Antworten – vorzustellen.
Sie wissen: Mitschreiben brauchen Sie nicht. Das Manuskript zu dieser Folge können Sie hier herunterladen.
Doch nun zum Thema Abmahnung – Endlich Klarheit bei den häufigsten Zweifelsfrage:
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