Arbeitnehmer muss für Beschädigung des Dienstwagens zahlen
Die Frage: Ein Arbeitnehmer hat auf einer Geschäftsfahrt seinen Dienstwagen beschädigt. Können wir ihn an den Kosten beteiligen – zum Beispiel für die Selbstbeteiligung oder die höhere Versicherungsprämie?
Die Antwort: Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Doch der Reihe nach:
Grundsätzlich gilt: Verursacht ein Arbeitnehmer schuldhaft einen Unfall mit einem Dienstwagen, so haftet er nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Eine vollständige Auferlegung der Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung ist unwirksam
Der Fall
Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Es war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer die Selbstbeteiligung für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung voll zahlen muss, wenn er einen Unfall schuldhaft verursacht. Zudem sollte der Arbeitnehmer für alle fahrlässigen Beschädigungen einstehen, die nicht von einer Versicherung abgedeckt werden.
Beim rückwärts Ausparken aus einer Parklücke auf einem Parkplatz kam es zu einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug, das ebenfalls rückwärts aus einer Parklücke fuhr.
Der Arbeitnehmer war gerade als Vertreter unterwegs. Es entstand ein Schaden an dem Dienstfahrzeug von ca. 1.750 €, der zur Hälfte von der gegnerischen Versicherung beglichen wurde. Der Restbetrag unterfiel der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung von 1.022 €.
Diesen Selbstbehalt verlangte der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer auf Grund der getroffenen Vereinbarung und behielt den Betrag gleich vom nächsten Lohn ein.
Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des vollen Lohns
Der Arbeitnehmer bekam vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich Recht. Eine Übernahme der vollen Selbstbeteiligung durch den Arbeitnehmer kommt nach Ansicht der Richter nicht in Betracht. Vielmehr greifen hier die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ein. Diese sind nicht zwingend und können nicht vertraglich ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 05.02.2004, Az. 8 AZR 91/03).
Das bedeutet:
Hat ein Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig einen Unfall verursacht, müssen Sie als Arbeitnehmer allein die Selbstbeteiligung tragen.
Entscheidet ein Gericht, dass mittlere Fahrlässigkeit vorliegt, so wird die Selbstbeteiligung geteilt bzw. eine Entscheidung unter Abwägung der Umstände getroffen.
Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor (Trunkenheitsfahrt zum Beispiel), haftet der Arbeitnehmer voll.
Wichtig:
Von diesen Grundsätzen kann weder durch Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag abgewichen werden. Selbst wenn Sie als Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen haben, kann die Selbstbeteiligung nicht allein Ihrem Arbeitnehmer auferlegt werden. Auch hier greift die beschränkte Haftung, so dass die Selbstbeteiligung nach den oben genannten Kriterien zu teilen ist.
Eine schärfere Haftung Ihres Arbeitnehmers kann nur für Privatfahrten mit dem Dienstwagen vereinbart werden.
Wichtiger Hinweis: Schädigt Sie der Arbeitnehmer im privaten Bereich, können Sie ihn voll haftbar machen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen bei einer Privatfahrt schuldhaft verunglückt.
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