Steins Blog

1. Dezember 2009

Ist so eine Gehaltsumstellung möglich?

dreifr13Die Frage: Bei uns gibt es zwei Gruppen von Angestellten – die gewerblichen und die nicht-gewerblichen. Die gewerblichen Mitarbeiter erhalten – je nach wirtschaftlicher Lage – zweimal im Jahr freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Die nicht-gewerblichen Arbeitnehmer erhalten bislang 12 Monatsgehälter. Das soll nun umgestellt werden auf 12 + 2 x 0,5 Monatsgehälter, damit z.B. die Direktversicherung aus den beiden „Einmalzahlungen” bedient werden kann. Beispiel:

Jahresgehalt 60.000 Euro

Alte Regelung 12 mal monatlich 5.000 Euro
Neue Regelung 60.000 Euro / 13 = 12 mal monatlich (60.000 Euro /13) 4615,38 Euro und im Mai und November je zusätzlich 2307,69 Euro
Meine Fragen:
Erstens: Ist die „Gehaltsumwandlung” möglich.
Zweites: Steht den nicht-gewerblichen Arbeitnehmern diese freiwillige Zahlung des Arbeit-gebers nicht auch zu?

Antwort: Eine Gehaltsumwandlung zum Bedienen einer Direktversichrung ist möglich – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer dies auch wünscht. Eine Umwandlung, wie Sie der Arbeitgeber hier vorsieht – Aufteilung des Gehalts auf 13 Zahlungen statt wie bisher 12 aber nicht per Weisungsrecht sondern wirklich nur per Einzelvereinbarung.

Was die Ungleichbehandlung betrifft:

Grundsätzlich ist diese möglich, wenn es einen Sachgrund hierfür gibt. Das heißt: Der Arbeitgeber muss eine gerichtsfeste Begründung dafür liefern, warum er einer bestimmten Gruppe eine solche Prämie zahlt – und einer anderen Gruppe nicht. Im Klartext:

Eine Differenzierung kann zulässig sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus § 8 AGG, der ausdrücklich eine Ungleichbehandlung für gerechtfertigt erklärt, wenn der Grund für die Ungleichbehandlung in der Art oder in den Bedingungen der auszuübenden Tätigkeit liegt. Hier muss der Arbeitgeber genau darlegen, warum sie für den Arbeitsplatz erforderlich ist.

Das heißt für Sie:

Fühlen Sie dem Arbeitgeber auf den Zahn, weshalb er eine Ungleichbehandlung vornimmt. Ist die Begründung nicht stichhaltig, lohnt es sich möglicherweise, mit ihm etwas ausführlicher über das Thema „erlaubte” oder „unerlaubte” Ungleichbehandlung zu diskutieren.

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