Aufhebungsvertrag bei Ablehnung der Rente

Donnerstag 3. Dezember 2009 von admin
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dreifr132Die Frage: Ein Mitarbeiter ist an uns herangetreten und möchte einen Aufhebungsvertrag schließen. Er wird auf Dauer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftomnibusfahrer nicht mehr erfüllen können. Eine Rente/Teilrente wurde bisher abgelehnt. Was passiert wenn wir mit diesem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Die Arbeitsagentur wird doch vermutlich wegen fehlender Beteiligung des Integrationsamtes die Leistungen zum Teil oder ganz verweigern, oder?

Die Antwort: Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verzichtet er auf den besonderen Kündigungsschutz, der ihm nach dem Schwerbehindertengesetz zusteht. Denn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers beendet werden soll.

Was die Sperrzeit betrifft, gilt folgendes:

Die Agentur für Arbeit verhängt eine 12-wöchige Sperre, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Und dazu kann auch die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gehören. Die Sperrzeit wird aber nicht verhängt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber auch ohne Aufhebungsvertrag gekündigt hätte!

Das gilt dann, wenn

  • die einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist erfolgt
  • der Aufhebungsvertrag klarstellt, dass der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte
  • die Abfindung zwischen 0,25 und maximal 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt.

Meine Empfehlung:
Der schwerbehinderte Beschäftigte sollte sich vor Abschließen eines Aufhebungsvertrags auf jeden Fall vom Integrationsamt und der Agentur für Arbeit darüber beraten lassen, welche Form der Beendigung am zweckmäßigsten ist.

Als Arbeitgeber müssen Sie vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages – sofern im Betrieb vorhanden – die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 95 Absatz 2 SGB IX).

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