Fiskus kann seine Auskunft nicht einfach widerrufen

Freitag 8. Januar 2010 von admin
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dreifr135Die Frage: Weil wir unsicher waren, ob es sich bei einigen Vertriebsmitarbeitern um Arbeitnehmer oder Selbstständige handelt, haben wir unser Betriebsstättenfinanzamt um eine Anrufungsauskunft gebeten. Das Finanzamt hat uns mitgeteilt, dass es sich bei den besagten Mitarbeitern um selbstständig Tätige handelt. 2 Jahre später hat das Finanzamt seine Auskunft widerrufen und lässt gegen diesen Widerruf noch nicht einmal einen Einspruch zu. Es meint, wir könnten uns nur im Rahmen des Steuerfestsetzungs- bzw. Haftungsverfahrens gegen den Widerruf der ursprünglichen Auskunft wehren. Ist das richtig?

Die Antwort: Die Finanzverwaltung konnte sich bislang auf die Rechtsprechung des BFH berufen – und tut es teilweise heute noch. Zu Unrecht. Denn: Deutschlands höchstes Finanzgericht hat mittlerweile eine Kehrtwende vollzogen und klargestellt: Eine Anrufungsauskunft, die bekanntlich ausschließlich Lohnsteuerfragen betrifft, ist genauso ein Verwaltungsakt wie eine verbindliche Zusage. Die Folge: Auch bei einer Anrufungsauskunft sind Einspruch und Klage zulässig (BFH, Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07). Begründung:

Es ist mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, wenn das Finanzamt das Unternehmen zwingt, bei den betreffenden Mitarbeitern zunächst einmal und möglicherweise sogar in rechtswidriger Weise Lohnsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.

In diesem Zusammenhang erinnern die BFH-Richter an den Sinn und Zweck einer Anrufungsauskunft. Sie zielt darauf ab, präventiv Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und dem Finanzamt zu vermeiden. Schließlich betreffen lohnsteuerliche Fragen immer wieder auch die wirtschaftlichen Dispositionen des Unternehmens. Deshalb muss das Unternehmen in der Lage sein, zügig eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, wenn es die Auskunft des Finanzamts für rechtswidrig hält.

Praxis-Tipp: Fügen Sie Ihrer Anfrage ans Finanzamt grundsätzlich einen Musterarbeitsvertrag und die
Tätigkeitsbeschreibung für die betreffenden Mitarbeiter bei, um Missverständnisse auf Seiten des Finanzamts auszuschließen.

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