Die Frage: Wir beschäftigen immer wieder Saisonaushilfen auf Basis kurzfristiger Beschäftigung. Bislang haben wir keinen Urlaub gewährt. Nun reklamiert eine Kraft, dass ihr sehr wohl Urlaub zustehe. Wirklich?
Die Antwort: Ja! Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben in Deutschland alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Kurzfristige Aushilfen erfüllen die Wartezeit nicht.
Das heißt aber nicht, dass sie keinen Urlaubsanspruch haben. Sie können nur keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben. Das heißt: Sie können einen Teil des Jahresurlaubs beanspruchen. Das gilt jedoch nur, wenn sie mindestens einen Monat beschäftigt sind.
Wenn dies der Fall ist, besteht für Ihren Mitarbeiter Anspruch auf 1/12 des Urlaubs, der Ihren Vollzeitarbeitnehmern zusteht.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage (§ 3 BUrlG). Das sind alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Zu den Werktagen gehören also auch die Samstage.
Beispiel:
Sie beschäftigen eine Aushilfsverkäuferin in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. Vereinbart wurde der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen.
Ergebnis:
Da die Verkäuferin 2 Monate beschäftigt ist, hat sie Anspruch auf 2/12 dieses Urlaubs, also auf 4 Urlaubstage (24 : 12 = 2 Tage x 2 = 4 Tage). Wenn Ihr Betrieb mit der 5-Tage-Woche arbeitet, müssen Sie die Werktage auf Arbeitstage umrechnen. Hier teilen Sie die Zahl der Werktage durch 6 und multiplizieren sie mit 5.
Wird die Beschäftigung an einzelnen Tagen übers Jahr verteilt (50-Tage-Rahmen), so errechnet sich der Urlaubsanspruch Ihrer Aushilfe wie folgt: Zahl der Arbeitstage des kurzfristig Beschäftigten x Jahresurlaub der Vollzeitbeschäftigten Ihres Betriebs: Zahl der Arbeitstage dieser Kräfte im Jahr.
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