Neue Antidiskriminierungsrichtlinie: Welche Kündigungsfristen gelten jetzt?

Freitag 22. Januar 2010 von admin
Kategorie: Allgemein, Personal & Arbeitsrecht, Politik |
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dienstag_220110Der Tritt aus Luxemburg …

Jetzt haben wir es schwarz auf weiß. Unser Grundgesetz ist böse und diskriminierend. Zumindest in § 622 des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“. Der lautet: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“  Und das geht ja nun gar nicht. Sagen die EU-Richter (Az. C – 555/07). Und geben damit der Klage einer Frau Recht, der vom Arbeitgeber gekündigt worden war. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist hat er – entsprechend der Regelung im Gesetz – deren Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei ihm außer Acht gelassen. Was die Kündigungsfrist deutlich verkürzte.

Aus und vorbei … „Altersdiskriminierung“ nennen die Luxemburger Richter das. Und nicht nur das:

Weil sie die Trägheit des deutschen Gesetzgebers kennen, weisen sie die deutschen Arbeitsgerichte an, ab sofort die Spielregeln der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie doch bitte zu beachten. Was im Klartext heißt: egal ob Gesetzesänderung oder nicht: die deutsche Regelung ist obsolet. Arbeitnehmer, die eine längere Kündigungsfrist haben wollen, brauchen nur zu klagen, und schon bekommen sie ein paar Wochen oder Monate mehr …

Peinlich, peinlich. Der Fall ist ja schon seit ein paar Jahren bekannt (Ja, auch Europas Mühlen mahlen langsam…). Und jedem in der letzten Regierung war klar: „Diese Regelung wird vom WuGH gekippt.“ Passiert ist trotzdem nix. Und so wird nun aus Luxemburg, wo die EU-Richter sitzen, ein saftiger Fußtritt in den Allerwertesten der deutschen Gesetzgebung geschickt.
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Folge:
Bei Arbeitnehmern, deren aktuelles Arbeitsverhältnis direkt nach der Ausbildung begonnen hat, kann sich die Kündigungsfrist damit um bis zu 4 Monate verlängern  …

Die EU-Richter sehen in der deutschen Regelung eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters. Deshalb haben sie die deutschen Arbeitsgerichte angewiesen, die fragliche Regelung schon in laufenden Prozessen „erforderlichenfalls unangewendet“ zu lassen.

Im Klartext:
Auch ohne Änderung durch den deutschen Gesetzgeber gilt jetzt der Richterspruch aus Luxemburg!

Das bedeutet für Sie:
Berücksichtigen Sie bei ordentlichen Kündigungen ab sofort die gesamte Beschäftigungsdauer. Bei Arbeitnehmern, die Sie ausgebildet und dann übernommen haben, entsprechend auch die Ausbildungsjahre, denn diese zählen dann mit (BAG, Urteil vom 2.12.1999, Az. 2 AZR 139/99).

Und welche Kündigungsfristen gelten jetzt?

Sofern im Unternehmen kein Tarifvertrag (alternativ: Betriebsvereinbarung) greift, der längere Kündigungsfristen vorsieht, gilt nun für alle Arbeitnehmer folgende Kündigungsfrist-Tabelle 2010 – mein kleiner Service für Sie:

Diese Kündigungsfristen gelten 2010:
Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist Kündigungstermin
weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Wichtig: Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens Ihres Mitarbeiters aus Ihrer Firma an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung Ihrem Arbeitnehmer zugeht.

 

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