Heute Morgen, kaum sitze ich am PC, ploppt mein Outlook auf. Ein rotes Fähnchen ist an der E-Mail. „Wichtig“, heißt das. Also wird gleich gelesen. Eine werdende Mama schreibt:
Guten Tag!
Ich habe eine für mich wichtige Frage, aber noch keine konkrete Antwort darauf gefunden.
Ich gehe am 19.02.2010 in Mutterschutz. Habe keinen Resturlaub mehr. Steht mir für Januar und den Teil von Februar Urlaub zu? Wenn ja, wie viel? Wäre sehr nett, wenn Sie mir helfen und mir auch sagen können, wo das Gesetz steht, damit ich meinem Arbeitgeber das vorlegen kann.
Tja, dann halte ich mal mit der Pfadfinder-Regel „Jeden Tag eine gute Tat“ und geben die Antwort – auch wenn sie so manchem Arbeitgeber nicht gefallen wird.
Liebe werdende Mama,
eines vorweg: Sie brauchen sich im Grunde jetzt noch gar nicht um „Resturlaubsansprüche“ zu kümmern, denn Ihr Urlausanspruch läuft ganz normal weiter. Grund: Zeiten, in denen Sie wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht arbeiten, gelten als Beschäftigungszeiten. Das bedeutet, dass Ihr Urlaubsanspruch bis zum letzten Tag der Mutterschutzfrist, d. h. Geburtstermin plus 8 Wochen, weitergeht und sich Ihr Jahresurlaub – anders als bei der Elternzeit – wegen dieser Ausfallzeiten nicht verkürzt (§ 17 S. 1 MuSchG).
Das bedeutet auch: Können Sie den Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht nehmen, können Sie diesen nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nachholen (§ 17 S. 2 MuSchG). Maßgeblich für Ihre Frage ist also im Grunde, wann Ihre Mutterschutzzeit endet, da bis dahin Urlaubsansprüche entstehen, falls Sie im Anschluss nicht ins Unternehmen zurückkehren, sondern in Elternzeit gehen.
Zur Berechnung greift dann § 5 des Bundesurlaubsgesetzes:
Demnach haben Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftes des Jahresurlaubs.
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Hier noch ein Tipp für ALLE Arbeitnehmer:
Diese „Teilurlaubsregelung“ ist übrigens auch eine Falle, in die viele Arbeitnehmer tappen. Sie fangen auf Wunsch des Arbeitgebers nicht am 1. sondern am 2. des Monats (oder noch ein paar Tage später) an – und schwups, fehlt schon ein ganzer Monat bei der Urlaubsberechnung. So einfach geht das …



Sehr geehrter Herr Stein,
zunächst habe ich erst einmal eine Frage:
Eine Arbeitnehmerin nimmt im Oktober 2009 die Arbeit auf. Kurz darauf wird bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt. Wenige Tage später erhält sie wegen der Art der Tätigkeit ein Beschäftigungsverbotr und wird auch nicht mit anderen Tätigkeiten beschäftigt. Kurz gesagt: Sie muss zuhause bleiben.
Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Urlaub? Muss sie ihren Urlaub in dieser Zeit nehmen? Oder kann sie sich (mindestens den Urlaub aus 2010; für 2009 wurde ihr auch noch keinUrlaub gewährt) für die Zeit nach der geplanten Elternzeit aufheben?
Und nun noch ein Hinweis zu Ihren Ausführungen bezüglich des Urlaubs bei Elternzeit: In diesem Fall richtet sich der Teilanspruch nicht nach dem Bundesurlaubsgesetz, sondern nach dem Bundeselterngeldgesetz. Und hier geht es nicht um volle Beschäftigungsmonate, sondern der Urlaubsanspruch wird für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Was heißt: Wenn der Mutterschaftsurlaub am 01. eines Monats endet, dann erhält sie auch für diesen Monat noch den vollen Urlaubsanspruch. Genauso ist es, wenn die Elternzeit am Vorletzten eines Monats endet. Andererseits gilt hier aber auch nicht die Halbjahres-Klausel: Wenn die Elternzeit am 02.11. eines Jahres beginnt, so hat die Mutter einen Urlaubsanspruch von 11/12 des Jahresanspruchs.
Zum Schluss danke ich Ihnen noch für die vielen Hinweise in Ihren Newslettern, die mir doch schon hin und wieder ein Problem wieder ins Gesichtsfeld gerückt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Soualmi