Melde- und Aufklärungspflichten: privat krankenversicherte Mitarbeiter
Die Frage: Wir bekommen eine neue Mitarbeiterin die privat krankenversichert ist. Durch die Beschäftigung bei uns aber fällt Sie unter die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mitarbeiterin ist 58 Jahre alt. Wie verhält es sich – bleibt sie privat krankenversichert? Wie melden wir sie korrekt (und wo) an und welche (Aufklärungs-) Pflicht haben wir ihr gegenüber als Arbeitgeber?
Die Antwort: Wer über 55 ist, kann trotz Arbeitslosigkeit oder gesunkenem Einkommen nicht in die gesetzliche Kasse zurück. Insofern scheidet für die neue Arbeitnehmerin der Wechsel aus.
Was Ihre Meldepflichten betrifft:
Sie als Arbeitgeber müssen jeden Beschäftigten, der neu in Ihrem Unternehmen eintritt, bei der zuständigen Einzugsstelle (= Krankenkasse) zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anmelden, wenn
- in einem der Sozialversicherungszweige Versicherungspflicht besteht oder
- Ihr neuer Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei ist, aber Sie als Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zu zahlen haben.
- Folgende Angaben sind bei Anmeldung an die Krankenkasse erforderlich:
- Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer Ihres Mitarbeiters
- Als Grund der Abgabe: 10 für Anmeldung der Beschäftigung, ggf. Entgelt in der Gleitzone (zwischen 400,01 und 800,00 Euro)
- der Beginn der Beschäftigung
- die Betriebsnummer Ihres Unternehmens
- die Personengruppe Ihres Mitarbeiters
- die Mitteilung an die Krankenkasse, ob eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt
- der zutreffende Beitragsgruppenschlüssel,
- die Angaben zur Tätigkeit
- die Mitteilung der Staatsangehörigkeit Ihres Mitarbeiters
Was die Aufklärungspflichten betrifft: Sie haben hier keine besonderen Aufklärungspflichten, sollten die Arbeitnehmerin aber darauf hinweisen, dass Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben muss.
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