Melde- und Aufklärungspflichten: privat krankenversicherte Mitarbeiter

Dienstag 2. Februar 2010 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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dreifr1318Die Frage: Wir bekommen eine neue Mitarbeiterin die privat krankenversichert ist. Durch die Beschäftigung bei uns aber fällt Sie unter die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mitarbeiterin ist 58 Jahre alt. Wie verhält es sich – bleibt sie privat krankenversichert? Wie melden wir sie korrekt (und wo) an und welche (Aufklärungs-) Pflicht haben wir ihr gegenüber als Arbeitgeber?

Die Antwort: Wer über 55 ist, kann trotz Arbeitslosigkeit oder gesunkenem Einkommen nicht in die gesetzliche Kasse zurück. Insofern scheidet für die neue Arbeitnehmerin der Wechsel aus.

Was Ihre Meldepflichten betrifft:
Sie als Arbeitgeber müssen jeden Beschäftigten, der neu in Ihrem Unternehmen eintritt, bei der zuständigen Einzugsstelle (= Krankenkasse) zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anmelden, wenn

  • in einem der Sozialversicherungszweige Versicherungspflicht besteht oder
  • Ihr neuer Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei ist, aber Sie als Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zu zahlen haben.
  • Folgende Angaben sind bei Anmeldung an die Krankenkasse erforderlich:
  • Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer Ihres Mitarbeiters
  • Als Grund der Abgabe: 10 für Anmeldung der Beschäftigung, ggf. Entgelt in der Gleitzone (zwischen 400,01 und 800,00 Euro)
  • der Beginn der Beschäftigung
  • die Betriebsnummer Ihres Unternehmens
  • die Personengruppe Ihres Mitarbeiters
  • die Mitteilung an die Krankenkasse, ob eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt
  • der zutreffende Beitragsgruppenschlüssel,
  • die Angaben zur Tätigkeit
  • die Mitteilung der Staatsangehörigkeit Ihres Mitarbeiters

Was die Aufklärungspflichten betrifft: Sie haben hier keine besonderen Aufklärungspflichten, sollten die Arbeitnehmerin aber darauf hinweisen, dass Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben muss.

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