Betriebsratsmitglieder: Alle müssen eingeladen werden
Donnerstag 4. Februar 2010 von Günter Stein
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dreifr13181Die Frage: Unser Betriebsrat zählte bisher 7 Mitglieder. Infolge der Wirtschaftskrise hat die Zahl der Arbeitnehmer in unserem Unternehmen allerdings erheblich abgenommen, so dass der Grenzwert für die Zahl von 7 Betriebsratsmitgliedern unterschritten wird. Der Betriebsratsvorsitzende lädt seitdem 2 Mitglieder des Betriebsrats nicht mehr zu den Sitzungen ein. Sind die gefassten Beschlüsse trotzdem wirksam?

Die Antwort: Die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds beträgt gemäß § 21 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 4 Jahre. Verändert sich im Laufe der 4-jährigen Amtsperiode die Belegschaftsstärke in erheblicher Weise, ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Nach § 13 Absatz 2 ist dies dann der Fall, wenn nach Ablauf von 24 Monaten nach der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. Bei der Neuwahl bestimmt sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der neuen Belegschaftsstärke. Ansonsten endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG durch

  • Ablauf der Amtszeit,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtli-chen Entscheidung.

Haben weder Betriebsratsneuwahlen infolge einer Veränderung der Belegschaftsstärke stattgefunden, noch ist die Mitgliedschaft aus den o. g. Gründen nach § 24 BetrVG beendet, bleibt ein Betriebsratsmitglied bis zur nächsten Betriebsratswahl im Amt.

Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses richtet sich nach § 33 BetrVG:

Grundsätzlich können Beschlüsse nur im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden. Außerdem muss der Betriebsrat bei der Sitzung beschlussfähig sein, d. h. mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss anwesend sein.

Jeder Beschluss des Betriebsrats ist auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar, z. B. wenn der Beschluss formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das gilt aber nur für solche Beschlüsse, die infolge eines groben formellen Verstoßes zustande gekommen sind, dessen Beachtung unerlässliche Voraussetzung einer Beschlussfassung ist, wie z. B. bei nicht ordnungsgemäßer Ladung aller Betriebsratsmitglieder zu der Betriebsratssitzung. In diesem Fall kann im Rahmen des Beschlussverfahrens durch das Arbeitsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich.

Soweit also in Ihrem Fall der Betriebsratsvorsitzende nicht alle Mitglieder des Betriebsrats zu der Sitzung, in der die betreffenden Beschlüsse gefasst worden sind, eingeladen hat, kann das Arbeitsgericht feststellen, dass diese Beschlüsse nichtig sind.

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