Ab wann Sie wegen Beleidigungen kündigen können
Freitag 5. Februar 2010 von Günter Stein
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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dreifr13182Die Frage: Ein Arbeitnehmer hat mich gestern „einen blöden Affen” genannt. Ich bin sein Vorgesetzter. Rechtfertigt diese Beleidigung eine fristlose Kündigung?

Die Antwort: Greift ein Mitarbeiter Sie, einen Kollegen oder einen Kunden verbal an, können Sie Ihren Arbeitnehmer grundsätzlich fristlos entlassen. Wo dabei die Grenzen liegen, zeigen die folgenden 2 Fälle:

Offene Kritik ist kein Kündigungsgrund
In einer betrieblichen Auseinandersetzung hatte ein Arbeitnehmer in einem offenen Brief den Vorsitzenden des Betriebsrats und - aus Sicht des Arbeitgebers - auch den Geschäftsführer und den Personaldirektor angegriffen. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter deshalb fristlos.

Das Gericht machte hier aber nicht mit: Beleidigungen sind zwar regelmäßig ein Kündigungsgrund; einem Mitarbeiter ist aber nicht jede offene Kritik verboten. Man muss vielmehr abwägen (LAG Rheinland-Pfalz, 25.8.2006, 8 Sa 245/06).

Dagegen gilt aber: Eine schwere Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Auch hierzu ein Fall aus der Rechtsprechung: Ein Arbeitnehmer sagte zu seinem Vorgesetzten wiederholt vor Zeugen: „Als Chef sind Sie ein Ass, als Mensch ein Arschloch!” Daraufhin bekam der Mitarbeiter die fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer erhob zwar Klage, doch das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht (LAG Köln, 18.4.2006, 9 Sa 1623/05).

Für Ihren Fall heißt das:

Ohne den „Kontext” der Beleidigung zu kennen: Erfolgte Sie vor anderen und war wirklich abwertend gemeint, könnte eine Kündigung vor dem Gericht Bestand haben. Aber vielleicht sollten Sie sich diesen Mitarbeiter zwecks Aussprache erst einmal zur Brust nehmen, und es bei einer Abmahnung belassen?

Falls Sie kündigen wollen:
Kündigen Sie bei jeder noch so schweren Beleidigung immer auch hilfsweise ordentlich. So gehen Sie auf Nummer sicher, falls die fristlose Kündigung nicht hält.

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