Die Frage: Aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage müssen wir umstrukturieren. Das bedeutet auch, dass wir Änderungskündigungen aussprechen müssen. Dies wiederum führt dazu, dass einige Arbeitnehmer, sofern sie die Änderungskündigung annehmen, deutlich längere Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen. Könnte das den Änderungskündigungen im Wege stehen?
Die Antwort: Die Antwort ergibt sich aus einem aktuellen Urteil, dem folgender Fall zugrundeliegt:
Eine Arbeitnehmerin war in einem Autohaus beschäftigt.
- Nachdem dieses an ein anderes Unternehmen verkauft worden war, widersprach die Mitarbeiterin dem Betriebsübergang.
- Ihr „alter” Arbeitgeber hatte ihr daraufhin betriebsbedingt gekündigt, weil nur in einem 180 km entfernten Autohaus eine Beschäftigungsmöglichkeit bestand.
- Als im folgenden Kündigungsschutzprozess das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hatte, dass eine Änderungskündigung vorrangig sei, nahm der Arbeitgeber die Beendigungskündigung zurück und sprach eine Änderungskündigung aus.
- Darin bot er die Weiterbeschäftigung in dem 180 km entfernten Autohaus an.
- Damit war die Mitarbeiterin auch nicht einverstanden und klagte erneut – diesmal aber ohne Erfolg.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte die Wirksamkeit der Änderungskündigung. Da keine näher gelegene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin bestand, sei ihr der Arbeitsweg von 180 km zumutbar gewesen (LAG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2008, Az. 6 Sa 225/08).
Das bedeutet für Ihre Frage:
Fällt der Arbeitsplatz eines Ihrer Mitarbeiter weg, so müssen Sie als Arbeitgeber immer prüfen, ob als milderes Mittel eine Änderungskündigung statt einer „normalen” Kündigung in Frage kommt. Können Sie den Mitarbeiter zu anderen Bedingungen oder an einem anderen Ort weiterbeschäftigen, hat die Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung.
Meine Empfehlung:
Auch wenn der Ort einer möglichen Weiterbeschäftigung sehr weit entfernt ist, sprechen Sie zunächst eine Änderungskündigung aus. Dann hat es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, das Angebot abzulehnen mit der Folge, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.
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