Weisen Sie befristet Beschäftigte auf ihre Meldepflicht hin

Dienstag 9. Februar 2010 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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dreifr13184Die Frage: Ich beschäftige mehrere befristet beschäftigte Aushilfen und weiß noch nicht, ob ich deren Verträge verlängern werde oder nicht. Gibt es keine Verlängerung, sind die Mitarbeiter arbeitslos. Sie möchten nun wissen, wann sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen. Ich meine, sie müssen das tun, wenn sie erfahren, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Stimmt das?

Die Antwort: Nein, das stimmt nicht. Nach § 37 b Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) muss sich ein befristet Beschäftigter 3 Monate, bevor die Befristung ausläuft, bei der Agentur für Arbeit melden. Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie erwägen, den Vertrag eventuell zu verlängern, und der Mitarbeiter dies weiß. Handelt es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung, deren Dauer 3 Monate unterschreitet, setzt die Meldepflicht unmittelbar mit Abschluss des Vertrags ein. Das gilt auch hier, wenn offen ist, ob der Vertrag verlängert wird oder nicht.

Eine ausdrückliche Meldung als arbeitsuchend muss der Mitarbeiter unter Umständen nur dann nicht erstatten, wenn er die Agentur für Arbeit von Anfang an über die Befristung seiner neuen Beschäftigung und deren Dauer in Kenntnis gesetzt hat.

Achtung
Sie haben nicht die Pflicht, den Mitarbeiter auf seine Meldepflicht hinzuweisen – weder bei unbefristeten noch bei befristeten Verträgen. Sie sollen Ihre Mitarbeiter nur darauf aufmerksam machen, müssen dies aber nicht tun. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer Sie auch nicht schadensersatzpflichtig machen, wenn Sie den Hinweis versäumen. Bedenken Sie aber, dass der Mitarbeiter bei einer verspäteten Meldung unter Umständen empfindliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen muss.

Möglicherweise möchten Sie ja auch eine gute Aushilfe immer wieder beschäftigen und dem Mitarbeiter daher als Arbeitgeber in angenehmer Erinnerung bleiben. Sie sollten daher im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht grundsätzlich dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmer über ihre Meldepflicht informiert werden. Sinnvollerweise übernehmen Sie dabei am besten gleich eine entsprechende Formulierung in den Arbeitsvertrag.

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Ein Kommentar zu “Weisen Sie befristet Beschäftigte auf ihre Meldepflicht hin”

  1. Von Felber:

    Nur kurze Richtigstellung:

    § 37 b Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)ist nicht ganz korrekt.

    NEU § 38 Abs.1 SGB III

 

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