Wussten Sie, dass DIESE Grenze auch beim Jahreswechsel gilt?
Die Frage: Ich beschäftige eine Aushilfe von Anfang Dezember 2009 bis einschließlich Februar 2010 fünf Tage pro Woche ganztags in meinem Unternehmen beschäftigen. Ich gehe dabei davon aus, dass es sich um eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe handelt, für die ich keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
Die Jahre 2009 und 2010 getrennt betrachtet, überschreitet das Arbeitsverhältnis nämlich nie die einschlägige 2-Monats-Grenze pro Kalenderjahr (Dezember = 1 Monat in 2009, Januar, Februar = 2 Monate in 2010). Ist das so korrekt?
Die Antwort: Nein, das ist so nicht korrekt. Grundsätzlich darf eine Aushilfe zwar pro Kalenderjahr 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate kurzfristig beschäftigt und damit sozialversicherungsfrei arbeiten. Läuft aber eine kurzfristige Beschäftigung über das Jahresende hinweg, beginnt die 50-Arbeitstage- bzw. 2-Monats-Frist am 1. 1. nicht neu. So wird verhindert, dass Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter über den Jahreswechsel für bis zu 4 Monate am Stück sozialversicherungsfrei einstellen.
Die Versicherungspflicht des Mitarbeiters besteht damit ab Überschreiten der 2-Monats- Grenze, das heißt ab Februar 2010. Steht die Dauer der Beschäftigung, wie bei Ihnen, von vornherein fest, besteht sogar Versicherungspflicht vom ersten Tag an.
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