Urlaub nach Krankheit: Müssen Sie ihn gewähren?
Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter ist nach 14-wöchiger Krankheit zurückgekehrt und will gleich seinen Jahresurlaub nehmen. Müssen wir das gewähren? Beziehungsweise dürfen wir den Urlaub für die Krankheitszeit kürzen?
Die Antwort: Grundsätzlich ändert die vergangene Arbeitsunfähigkeit nichts an den Urlaubsansprüchen Ihres Mitarbeiters. Das heißt, Sie müssen den Urlaub gewähren, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Bei Mitarbeitern, die den Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kur) verlangen, müssen Sie diesen in jedem Fall gewähren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Eine Kürzung der Urlaubsansprüche kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Beachten Sie: Ihr Wunsch, den Mitarbeiter endlich wieder bei der Arbeit einzusetzen, ist mehr als verständlich. Aber nach langer Krankheit hat er den Urlaub vielleicht wirklich nötig, oder er hat schlicht Angst, die Arbeit wieder aufzunehmen. Besprechen Sie also mit ihm nicht nur Ihre betrieblichen Nöte, sondern auch, wie die Wiedereinarbeitung erfolgen soll. So haben Sie die Chance, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden.
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