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Entgeltfortzahlung im Anschluss an die Elternzeit?
Donnerstag 25. Februar 2010 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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dreifr131817Die Frage: Eine Mitarbeiterin ist noch bis zum 15.3.2010 in Elternzeit. Gestern aber hat sie uns schon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschickt. Danach ist sie noch bis zum 30.3.2010 krankgeschrieben; außerdem kündigt sie an, dass sie voraussichtlich noch eine Folgebescheinigung erhalten wird. Müssen wir ab sofort Entgeltfortzahlung leisten?

Die Antwort: Solange sich Ihre Mitarbeiterin noch in Elternzeit befindet, müssen Sie keine Entgeltfortzahlung gewähren. Denn während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis: Ihre Mitarbeiterin muss während der Elternzeit nicht arbeiten und Sie müssen auch keinen Lohn zahlen. Und wenn Sie keinen Lohn zahlen müssen, dann fallen auch keine Lohnersatzleistungen an. Genau das ist die Entgeltfortzahlung aber.

Aber:

Entgeltfortzahlung erst ab dem 1. Arbeitstag
Mit dem 1. Arbeitstag (im obigen Beispielfall dem 15.3.2010) leben die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf. Sie müssen deshalb ab diesem 1. Arbeitstag Entgeltfortzahlung leisten.

Was Sie außerdem wissen sollten: Auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlungspflicht wird der Krankheitszeitraum während der Elternzeit nicht angerechnet. Im ungünstigsten Fall müssen Sie also ab dem 15.3.2010 für 6 Wochen das Entgelt an Ihre erkrankte Mitarbeiterin weiterzahlen.

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