Die Frage: Bei einer Server-Wartung haben wir mehr oderweniger zufällig herausgefunden, dass eine Mitarbeiterin aus der Buchhaltung rund 120 Seiten privat ausgedruckt hat. Nun überlegen wir, ihr zu kündigen. Ist das möglich – oder muss ein solches Vergehen erst abgemahnt werden?Die Antwort: Streng genommen handelt es sich hier gleich um einen dreifachen Diebstahl. Das Papier, der Toner und die Arbeitszeit. 120 Seiten sind ja kein Pappenstil. Das haben in einem ähnlichen Fall auch die Richter am Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein so gesehen und die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin zugelassen, die insgesamt 138 Seiten privat im Büro ausgedruckt hat. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Arbeitgebers, der in diesem Verhalten eine schwerwiegende Pflichtverletzung sah.
Gerade der Umfang der während der Arbeitszeit vorgenommenen privaten Ausdrucke rechtfertige auch eine außerordentliche Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, Az. 3 Sa 61/09)
Ich empfehle Ihnen aber, neben der fristlosen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Sicher ist sicher.
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