Die Frage: Wir wollen einen Jugendlichen geringfügig auf 400-€-Basis beschäftigen (keine Berufsausbildung). Müssen wir für ihn eine Erstuntersuchung nach dem JArbSchG veranlassen? Wenn ja, wer muss diese Untersuchung bezahlen?
Die Antwort: Wenn nur eine geringfügige Beschäftigung geplant ist, ist keine Erstuntersuchung erforderlich. Das steht ausdrücklich in § 32 Abs. 2 JArbSchG.
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