Frage: Von unseren Mitarbeitern wurde wiederholt der Wunsch geäußert, auf die Mittagspause (30 Minuten) und/oder Frühstückspause (15 Minuten) verzichten zu dürfen, um dann früher nach Hause gehen zu können. Beispiel: Bei Arbeitsbeginn um 7 Uhr hätte der Mitarbeiter ohne Pause um 13.30 Uhr Feierabend. Wir haben dem bisher nicht nachgegeben mit Hinweis auf § 4 ArbZG. Zu Recht?
Antwort: Es würde tatsächlich gegen § 4 ArbZG verstoßen, wenn Sie Ihre Mitarbeiter von 7 Uhr bis 13.30 Uhr (6,5 Stunden) ohne Pause arbeiten lassen würden. Denn „länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden”. Allerdings genügt bei dieser Arbeitszeit – sofern durch Tarifvertrag oder Ähnliches nichts anderes vorgeschrieben ist – eine Pause von 30 Minuten. Auf die Frühstückspause könnten Sie also verzichten. Erst bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben.
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