Was haben Arbeitszeugnisse und Todesanzeigen gemeinsam?
Dass auf Arbeitszeugnisse nicht unbedingt Verlass ist, haben die meisten Arbeitgeber bereits erfahren dürfen. Arbeitszeugnisse werden nach den gleichen Regeln formuliert wie Todesanzeigen. Zumindest liegt dieser Verdacht nahe. Denn wenn Sie sich am Wochenende einmal die Todesanzeigen genauer anschauen, stellen Sie schnell fest:
Nur die Besten, die Fleißigsten, die Unverzichtbaren und Liebenswertesten scheiden aus dem Leben. (Weshalb mich beim Lesen von Todesanzeigen auch immer gleich ein ungutes Gefühl überfällt. Wenn sich nur solche Menschen von uns verabschieden – welche in aller Welt bleiben denn hier? Wenn Sie diesen Gedanken konsequent zu Ende führen, landen Sie ziemlich schnell bei der Antwort auf die Frage, weshalb unsere Gesellschaft in dem Zustand ist, in dem sie ist.)
Bei Arbeitszeugnissen verhält es sich keinen Deut anders:
Wenn Sie sich die Zeugnisse von Bewerberinnen und Bewerbern anschauen, stellen Sie ebenfalls schnell fest: Nur die besten, die leistungsfähigsten, die treuesten, die unverzichtbarsten und führungsstärksten Mitarbeiter sind derzeit auf Jobsuche.
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Zugegeben: Manchmal überkommt mich beim Lesen solcher Arbeitszeugnisse – hier besonders beim Lesen des Abschlusssatzes: „Wünschen wir ihr/ihm alles Gute“ – das Gefühl, dass der der Arbeitgeber eher gemeint hat: „Wünschen wir uns alles Gute (und vor allem, dass dieser Mitarbeiter nie mehr bei uns aufschlägt …)“ … aber gut, das ist halt nur so ein Gefühl.
Doch die Ähnlichkeit zwischen Todesanzeigen und Arbeitszeugnissen ist nicht zu verleugnen:
So wenig, wie man in Todesanzeigen schreibt: „Dieser Widerling ist endlich von uns gegangen“, so wenig schreibt man in Arbeitnehmerzeugnissen: „Gut, dass er weg ist.“ Da schreibt man lieber: „Verlässt auf eigenen Wunsch unser Haus“. Eine Formulierung, die man in Todesanzeigen allerdings glücklicherweise seltener findet.
Trotzdem gibt es ein Paradoxon:
In Todesanzeigen könnte man ja zumindest theoretisch schreiben: „Der Widerling ist von uns gegangen“, ohne eine Klage an den Hals zu bekommen. Der Widerling kann sich ja nicht mehr wehren.
In Arbeitszeugnissen kann man aber weder theoretisch noch praktisch schreiben: „Gut, dass der Widerling sich jetzt woanders austoben will.“ Weil sich der Widerling noch wehren kann – und es zweifelsohne tun wird.
Doch wenn es nur das wäre …
Gerade bin ich über ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg gestoßen. Die Richter dort haben entschieden: Ein Arbeitszeugnis ist nicht sittenwidrig, wenn die Leistung eines Mitarbeiters zu positiv bewertet wurde. Auch dann nicht, wenn es die Bewertung verfälscht (Az. 7 Sa 641/08).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die im Zeugnis den Satz sehen wollte: „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei.“
„Kann ich nicht schreiben“, so der Arbeitgeber. „Das wäre glatt gelogen und damit sittenwidrig!“ „Nein“, so die Richter. „Lügen gehört im Arbeitszeugnis dazu. Also schreiben Sie der Dame ins Zeugnis, was sie will, auch wenn es gelogen ist.“
Womit wir wieder bei den Todesanzeigen wären …


Sehr geehrter Herr Stein,
zu diesem Artikel fällt mir nur ganz spontan das Sprichwort ein:
Kein Mensch ist so schlecht wie sein Ruf, aber auch kein Mensch so gut wie sein Nachruf !
LG