Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter wird wohl demnächst ganz offiziell einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Damit hat er dann ja Anrecht auf zusätzliche Urlaubstage. Doch da die Schwerbehinderung „unter dem Jahr” eintritt, doch nicht auf den vollen für das ganze Jahr. Oder doch?”
Die Antwort: Schwerbehinderte Menschen erhalten im Jahr 5 Tage Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Doch wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden Kalenderjahr festgestellt wird, müssen Sie den Zusatzurlaubsanspruch zwölfteln. So regelt es § 125 Abs. 2 SGB IX.
Für jeden vollen Monat der Beschäftigung seit Bestehen der Schwerbehinderung hat Ihr Mitarbeiter einen Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubsanspruchs.
Wichtig: Entscheidend ist nicht das Datum des Bescheids, sondern das Datum, ab dem die Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt hat (etwa: Eine Schwerbehinderung besteht seit dem …). Beachten Sie dies unbedingt, denn eine Schwerbehinderung kann auch rückwirkend attestiert werden.
Beispiel:
Ab dem 27.09.2010 ist Ihr Mitarbeiter, Herr Unger, schwerbehindert. Bis zum Ende des Urlaubsjahrs 2010 ist er dann noch 3 volle Monate beschäftigt (Oktober, November, Dezember). Ihr Mitarbeiter erhält also noch 3/12 x 5 Tage = 1, 25 Tage.
Ergibt sich bei der Zwölftelung ein Bruch, müssen Sie den Zusatzurlaubsanspruch aufrunden, wenn der Bruch mindestens 0,5 beträgt. Herr Unger hat einen Anspruch auf 1,25 Urlaubstage. Diese müssen Sie genau gewähren.
Zweites Beispiel:
Frau Mitrizikis ist ab 28.05.2010 schwerbehindert. Sie kann damit noch 7 Beschäftigungsmonate im Urlaubsjahr 2010 für sich verbuchen. Damit hat sie einen Anspruch auf 7/12 x 5 Tage = 2, 91 Tage. Diese 2,91 Tage müssen Sie auf 3 Tage aufrunden.
Beachten Sie: Die Zwölftelung müssen Sie auch vornehmen, wenn Sie den Schwerbehinderten unterm Jahr einstellen oder ihm die Schwerbehinderung unterm Jahr wieder aberkannt wird. Im letzteren Fall kommt Ihrem Mitarbeiter aber noch § 116 SGB IX zugute. Danach fallen für Ihren Mitarbeiter zwar die Vergünstigungen weg, aber erst am Ende des 3. Kalendermonats nach der Aberkennung.
Beispiel:
Herr Scheifele ist schwerbehindert. Am 01.03.2010 wird festgestellt, dass er nicht mehr schwerbehindert ist. Als Datum des Wegfalls der Schwerbehinderung wird der 01.03.2010 notiert. Damit hätte Herr Scheifele nur einen Anspruch auf 2/12 x 5 = 0,83, also 1 Tag Zusatzurlaub.
Nun dürfen Sie den Wegfall der Schwerbehinderung aber erst ab dem Ende des 3. Kalendermonats seit Wegfall der Schwerbehinderung berücksichtigen. Das heißt erst mit Ablauf des 30.06.2010. Für Herrn Scheifele heißt dies, dass er also Anspruch auf 5/12 x 5 = 2 Tage Zusatzurlaub hat.
Und nachdem das nun geklärt ist – hier die Antwort auf mein kleines Rätsel vom Anfang:
Erst 1995, genauer: am 16. März 1995, heute vor 15 Jahren, hat der US-Bundesstaat Mississippi, den 13. Zusatzartikel zur US-Verfassung ratifiziert und damit die Sklaverei auch offiziell abgeschafft. Ja, wer hätte das gedacht.
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Falls der Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht informiert hat, dass er den Schwerbehindertenausweis beantragt hat, hat er nur Anspruch ab Zustellung des Bescheides.
Danke, wichtiger Hinweis!
Grüße
GS
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