Darf ich, oder darf ich nicht?
Die Leser meines Newsletters „FAQ Personal Daily“ bewegen seit einigen Tagen zwei Fragen. Erstens: Darf ein Arbeitnehmer, der vom Arzt eine AU-Bescheinigung bekommen hat, trotzdem zur Arbeit? Zweitens: Braucht er, wenn er dann wieder krank ist, aber die alte AU-Bescheinigung eigentlich noch gilt, dann eine neue?
Ich betreibe aktive Aufklärung:
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für privat Versicherte ein „neutrales“ Attest) stellt ein Arzt aus. Die AU stellt aber nur eine Prognose dar. Das heißt:
- Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit attestiert.
- Der Arbeitnehmer muss also nicht während der gesamten Zeit der Arbeit fernbleiben. Ist er objektiv wieder arbeitsfähig, kann er – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt – die Arbeit wieder aufnehmen.
- Sieht der Arbeitgeber allerdings, dass der Arbeitnehmer nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seiner Krankheit die Arbeit aufnimmt oder weitere Mitarbeiter durch seine Anwesenheit gefährdet, ist er sogar verpflichtet, ihn von der Arbeit abzuhalten (= arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht!). In diesem Fall sollte er ihn auch zum Arzt schicken. (Dazu zwingen kann er ihn allerdings nicht!)
- Der krankgeschriebene Arbeitnehmer darf auch seine Genesung nicht hinauszögern. Er muss selbst alles tun, um seine Arbeitsfähigkeit schnell zurückzuerhalten. Dazu gehört auch, dass er sich weiter erholt, falls er noch nicht gesund ist.
- Ist der Arbeitnehmer vor „Ablauf“ der Krankschreibung aber zurück, arbeitet fröhlich und munter und meldet sich dann erst nach Tagen wieder krank (zum Beispiel kurz vor Ablauf der alten Krankschreibung), spricht alles dafür, dass er wieder gesund war und er muss eine neue AU-Bescheinigung vorlegen.
- Kommt der Arbeitnehmer aber während der AU-Zeit beispielsweise nur in die Firma, um zum Beispiel an einer wichtigen Besprechung teilzunehmen, rechtfertigt dies in der Regel keine neue Krankschreibung. Wie so oft kommt es aber darauf an:Beispiel:
Michael Müller ist Spengler. Er muss den ganzen Tag stehen. Beim Fußball hat er sich den Fuß gebrochen. Er ist deshalb arbeitsunfähig krank. Trotzdem kommt er zur Betriebsversammlung. Er braucht trotzdem keine neue Krankschreibung vorzulegen, wenn er danach wieder nach Hause humpelt und auch am nächsten Tag nicht kommt. Denn dass er seinem Job nicht nachgehen kann, bleibt ja unstrittig.
- Aber: Derjenige, der krankgeschrieben ist, darf auch nicht zwangsläufig so lange zu Hause bleiben, wie die Bescheinigung gilt. Denn: siehe oben – sie enthält ja nur eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitnehmer muss also auch selbst einschätzen, ob er arbeiten kann. Letztendlich muss es ihm unmöglich oder unzumutbar sein, zu arbeiten – dann ist er krank genug, um nicht zur Arbeit zu gehen.
Und damit – so hoffe ich – sind alle Fragen geklärt.
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