Urlaub ausbezahlen – kann man hier nicht mal eine Ausnahme machen?
Frage: Eine unserer Mitarbeiterinnen geht am 03.05.2010 in den Mutterschutz und sie hatte keine Möglichkeit, den ihr zustehenden Jahresurlaub für 2010 vorher zu nehmen. Anschließend geht sie für ein Jahr in Elternzeit.
Ich habe sie darüber informiert, dass ihr Anspruch auf den Jahresurlaub 2010 nicht verfällt und dass sie den Urlaub im Anschluss an die Elternzeit nehmen kann. Das Problem dabei ist, dass, wenn sie aus der Elternzeit zurück kommt, bei uns die neue Spielzeit (Theater) bereits begonnen hat und sie wieder keine Möglichkeit hat, den alten Urlaub zu nehmen. Mir ist bekannt, dass Urlaub nicht vergütet werden darf, es sei denn, der Mitarbeiter beendet das Arbeitsverhältnis und hat keine Möglichkeit, den Urlaub in natura zu nehmen. Unsere Mitarbeiterin fragt nun an, ob das für sie eventuell auch zutrifft. Sie beendet zwar ihr Arbeitsverhältnis nicht, hat aber keine Möglichkeit, den Urlaub zeitnah zu nehmen.
Die Antwort: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub grundsätzlich in vollem Umfang nehmen. Eine finanzielle Abgeltung wirklich nur dann ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet (§ 7 Abs. 4 BUrlG). In diesem Fall ist die Urlaubsabgeltung ein Ersatz für den mit der Beendigung nicht mehr möglichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer erhält also statt des Urlaubs einen Geldbetrag.
Das heißt: Grundsätzlich dürfen Sie in allen anderen Fällen den Urlaubsanspruch nicht durch Geld ausgleichen; Sie können ihn nur durch Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).
Ich würde Ihnen gerne einen anderen Tipp geben – aber leider ist die gesetzliche Vorschrift eindeutig. Sollten Sie den Urlaub trotzdem ausbezahlen, kann dieser Schuss nach hinten losgehen, denn:
Der gesetzliche oder tarifliche Anspruch bleibt in vollem Umfang erhalten, der Arbeitnehmer braucht die erhaltene Summe nicht zurückzubezahlen und muss sie sich auch nicht auf das nunmehr fällige „echte” Urlaubsentgelt nach § 11 Abs 1 BUrlG (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld) anrechnen lassen.
- Anzeige -
GRATIS Für Sie: 7 Steuer-Tipps, die sofort bares Geld bringen
Entdecken Sie im neuen „Steuern-runter-Ratgeber” „Sofort weniger Steuern”, wie Sie Schlag auf Schlag Hunderte, ja Tausende von Euros an Steuern sparen:
In diesem Paket finden Sie insgesamt 7 Tipps, die Ihnen sofort bares Geld durch Steuerersparnis bringen – z. B. diese:
- Zu schade für den Sperrmüll: Schauen Sie sich einmal in Ihrer Wohnung um und sparen Sie mit alten Möbeln z. B. 375 € Steuern für Ihren Betrieb!
- 200 € weniger Firmenwagen-Steuern, während Sie es sich im Urlaub gut gehen lassen
- Wie Sie jetzt als Selbstständiger von der Pendlerpauschale doppelt profitieren
- Und, und, und
Wenn Sie immer schon mal wissen wollten, wie man in 5 Sekunden bis zu 2.571 Euro Steuern sparen kann – dann klicken Sie jetzt hier – zum kostenlosen Download des „Steuern-runter-Ratgeber” „Sofort weniger Steuern”.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat...
Kommentare
Steins Tag
Jeder Tag ein Tipp zur Erleichterung Ihres Arbeitsalltags, versehen mit einem Augenzwinkern von mir, Günter Stein.
Fordern Sie jetzt kostenlos und unverbindlich meinen ganz persönlichen Newsletter „Steins-Tag“ an. Ich freue mich auf Sie!
Geprüfte Qualität
Steins Empfehlung
Achtung!
Mit diesem Betriebsprüfungs-Schutzpaket beantworten Sie jetzt jede Frage der Behörden mühelos…
Mein Tipp: Mit dem „79-teiligen Praxispaket für Sicherheitsfachkräfte“ vom „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb aktuell“ bekommen Sie hilfreiche Arbeitshilfen zu den wichtigsten Themen des Arbeitsschutzes sofort per PDF zum Download.