Arbeitszeit 50 Stunden – Lohnnachforderung okay?
Die Frage: Wir haben ein kleines Umzugsunternehmen. Zwei unserer ehemaligen Mitarbeiter verlangen nun eine Lohnnachzahlung. Wir hatten im Vertrag festgehalten dass die Arbeitszeit ca. 50 Stunden pro Woche beträgt, wenn genug Arbeit da ist. Jedoch waren Monate dabei, in denen es weniger Stunden waren. Dann wurden auch nur die gearbeiteten Stunden bezahlt.
Haben die nun Anspruch auf Lohnnachzahlung? Es wurde ja nur ca. 50 Stunden eingeschrieben.
Die Antwort: Ganz spontan sehen mir die Arbeitsverträge sehr selbstgestrickt aus. Denn: Wie viel Ihre Arbeitnehmer arbeiten dürfen, ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Im dortigen § 3 Satz heißt es, das die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf.
Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer 6 mal 8 Stunden = 48 Stunden in der Woche arbeiten darf. Wenn es bei Ihnen eine Fünftagewoche gibt, dürfen Sie die 8 Stunden des 6. Tages auf die 5 Tage aufschlagen. Ihre Arbeitnehmer dürfen dann täglich 9,6 Stunden (48 : 5) arbeiten. Insofern ergibt sich hier für die Arbeitnehmer ein Angriffspunkt. Der rechtfertigt aber möglicherweise noch keine Lohnnachforderungen.
Entscheidend kommt es auf die Formulierung im Vertrag an. Haben Sie davon gesprochen, dass sie von 50 Stunden/Woche ausgehen, oder dass 50 Stunden die Woche erfüllt werden?
Tipp:
Die tägliche Arbeitszeit kann sogar auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen den Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschreitet. Innerhalb dieser Vorgaben müssen sich somit Ihre vertraglichen Arbeitszeitregelungen bewegen.
Ich vermute, dass Ihre Ex-Arbeitnehmer hierauf abzielen. Wichtig wäre deshalb die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit zu ermitteln. Das ergäbe Anhaltspunkte.
Erbitten Sie von den Arbeitnehmern eine konkrete Begründung für ihre Lohnnachforderung. Ich denke, da wird mit Gewehren auf Spatzen geschossen. Aber:
Achten Sie bei Ihren Verträgen unbedingt auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
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