Steins Blog

20. Mai 2010

Kranker Mitarbeiter möchte arbeiten – hat er Versicherungsschutz?

dreifr13Die Frage: Sie sagten aus, dass, wenn ein Arbeitnehmer objektiv wieder arbeitsfähig sei, könne er – das Einverständnis des AG vorausgesetzt – die Arbeit wieder aufnehmen. Da dies gegenwärtig ein viel diskutiertes Thema in unserem Unternehmen ist, forderten wir Infos bei unserem betriebsmedizinischen Dienst an. Diese Informationen besagten genau das Gegenteil von den Ihren. Was gilt denn nun? Auch wies der Dienst darauf hin, dass in diesem Fall kein Versicherungsschutz besteht.

Die Antwort: Die AU-Bescheinigung ist nur eine Prognose, die auch widerlegt werden kann, wenn der Arbeitnehmer sich fit fühlt. Das heißt: er kann auf eigenen Wunsch durchaus früher zur Arbeit.

Das mit dem Versicherungsschutz ist früher mal rumgegeistert, aber auf gut Deutsch ist das Humbug. Ein Arbeitnehmer, der trotz AU zur Arbeit zurückehrt, genießt – natürlich – Versicherungsschutz.

Die Gefahr für den Arbeitgeber ist aber, dass der Arbeitnehmer sich überfordert und dann behauptet, er wäre vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden. Aus diesem Grund ist es ratsam, eine Gesundschreibung vom Arzt zu verlangen.


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