In meinem Spam-Ordner habe ich noch die E-Mail einer begeisterten Leserin entdeckt (zumindest schreibt sie das), die eine dringende Frage hat. Na, da wollen wir doch gleich mal helfen:
Die Frage: Ich war jetzt eine ganze Weile in Elternzeit und kehre nicht ins Unternehmen zurück. Deshalb möchte ich jetzt ein Zeugnis. Da soll die Elternzeit aber nicht erwähnt werden. Darf ich das verlangen?
Die Antwort: Wenn ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses Elternzeit genommen hat, darf das der Arbeitgeber in dessen Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht anführen. Ausnahme: Die Elternzeit hat das Arbeitsverhältnis erheblich geprägt.
Beispiel:
Ihr Arbeitsverhältnis bestand 4 Jahre. Während der letzten 3 Jahre waren Sie in Elternzeit.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber in irgendeiner Form Bezug darauf nehmen. Zum Beispiel, indem er schreibt:
„Frau xxx trat am … in unser Unternehmen ein. In der Zeit vom … bis … befand sie sich in Elternzeit.“
Das können Sie auch kaum verhindern, denn das Bundesarbeitsgericht hat dies abgesegnet (BAG, 10.5.2005, Az. 9 AZR 261/04).
Entscheidend aber ist, dass die Elternzeit „prägend“ für das Arbeitsverhältnis war, also den größten Teil davon ausgemacht hat. Im vom BAG entschiedenen Fall bestand das Arbeitsverhältnis insgesamt 50 Monate, davon entfielen 33 1/2 Monate auf die Elternzeit.
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Tipp:
Allerdings darf man das Verhältnis der Elternzeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses nicht nur rein schematisch betrachten. Es macht z. B. einen Unterschied, ob die Ausfallzeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitsverhältnisses liegt, denn einen potenziellen neuen Arbeitgeber hat nur zu interessieren, ob Sie als Bewerberin auf dem neuesten Stand des von Ihnen ausgeübten Berufs ist (LAG Köln, 30.8.2007, Az. 10 Sa 482/07). Beispiel:
Sie waren 4 Jahre bei Ihrem Arbeitgeber. Davon waren Sie aber die ersten 3 Jahre in Elternzeit, das letzte Jahr haben Sie gearbeitet.
Dann können Sie vom Arbeitgeber durchaus verlangen, dass er die Elternzeit nicht erwähnt.


