Die Frage: Ein Kollege ist freiwillig für einen Monat (4 Wochen) als Reservist zum Bund gegangen und hat während dieser Zeit keine Bezüge von uns erhalten. Jetzt stellt sich die Frage, ob ihm für diesen Zeitraum Urlaub zusteht, den er im Anschluss an seine Reservistenzeit regulär nehmen kann.
Die Antwort: Nach § 1 Arbeitsplatzschutzgesetz ruht das Arbeitsverhältnis während der Wehrübung. Aber: Während der Übung selbst entstehen Urlaubsansprüche. Doch hier gilt: Die während einer Wehrübung / Übung entstehenden Urlaubsansprüche müssen innerhalb des Wehrdienstes abgegolten werden, da mit Beendigung des Wehrdienstes alle Urlaubsansprüche erlöschen.
Eine Übertragung auf nachfolgende Wehrübungen / Übungen oder eine erneute Einberufung zu einer Wehrübung / Übung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist ebenso unzulässig wie eine Verlängerung der Wehrübung / Übung allein zu diesem Zweck.
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