Die Frage: Immer wieder lese ich, dass ich als Arbeitgeber für ein wohlwollendes Arbeitnehmerzeugnis möglicherweise hafte und dem neuen Arbeitgeber eines früheren Mitarbeiters gegenüber sogar schadenersatzpflichtig werden kann. Stimmt das denn wirklich?
Die Antwort: Ja, es stimmt. Ein Beispiel:
Aus Angst vor zermürbenden Kündigungsschutzprozessen neigen einige Arbeitgeber dazu, mit ihren gekündigten Arbeitnehmern „Zeugnis-Deals” abzuschließen. Dabei verzichten die Arbeitnehmer auf eine Klage und erhalten im Gegenzug ein besonders positives Zeugnis.
Das ist in Ordnung, wenn das Zeugnis wahrheitsgemäß bleibt. Werden allerdings falsche Aussagen getroffen (z. B. Ehrlichkeit bestätigt, obwohl wegen Unterschlagung oder Diebstahls gekündigt wurde), kann dies zu einer Schadenersatzpflicht des ausstellenden
Arbeitgebers führen, wenn
- das Zeugnis objektiv unrichtig ist (falsche Angaben, Auslassungen),
- das Zeugnis in Kenntnis der Unrichtigkeit ausgefertigt wurde,
- sich der neue Arbeitgeber auf die Angaben verlassen und
- er hierdurch einen Schaden erlitten hat.
Deshalb:
Handeln Sie beim Zeugnis stets nach dem Motto: „Wohlwollend ja – gelogen: nein!”.
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